Die staatlichen Denkfabriken haben uns wieder einige gesetzliche
Neuerungen beschert. Neben harmlosen Unnötigkeiten gibt es dicke
Knüller, die uns noch manches Kopfzerbrechen bescheren werden.
Getreu
der Zielsetzung nach Maximierung der Bürokratie würde ein lückenloser
Vollzug mancher dieser Vorschriften ein Heer an Verwaltungsorganen
zur Folge haben.
Platz eins in der Hitliste nimmt das IGL (Immissionsschutzgesetz
Luft) bzw. dessen Folgewirkungen mit Fahrverboten für Lkws ein.
Nahezu unbemerkt von Öffentlichkeit und Interessenvertretungen wurden
Bestimmungen verankert, die widersprüchlicher nicht sein könnten.
Nicht zuletzt gelang es auch noch, den schwarzen Peter an die
Wirtschaft weiterzugeben, müssen doch die Kfz-Betriebe die Einstufung
in Abgasklassen vornehmen und ihren Kunden erklären, wieso sie mit
ordentlich gewarteten Klein-Lkws plötzlich nicht mehr fahren können,
während sich deren Nachbarn mit identischer Motorenbestückung in Pkws
ungeniert durch die Lande bewegen.
Die Einstufung in Abgasklassen, die eigentlich auf Basis
Genehmigungsdatenbank möglich sein müsste, bedarf aufwendiger
Schulungen und des Studiums von Erlässen (siehe BMVIT 29-seitiges
Geheimpapier, das nicht auf der Homepage des bmvit ersichtlich ist).
Online-Datenabfrage ist nur für Kfz mit Scheckkarten-Zulassung
möglich. Interessierte können Informationen auf www.akkp.at einholen.
Der Öffentlichkeit kaum zugängliche Veröffentlichungen in
Landesgesetzblättern genügen, um ganze Gebiete zu sperren. Der
tatsächliche Wartungszustand eines Kfz bleibt unberücksichtigt, es
geht nur um die Papierform. Über Formulare können Ausnahmen beantragt
werden: Wie das Ausländer schaffen, steht in den Sternen. Wie bei den
Durchfahrtsverboten auf Landesstraßen werden Kontrollen die Ausnahme
bleiben, alles in allem also eine typische Alibigesetzgebung.
Ein weiterer Fall von "wie soll denn das funktionieren?" ist die
KFG-Novelle hinsichtlich der Zulassungspflicht für ausländische Kfz.
An sich ist die Frist für die Zulassung von Fahrzeugen mit
ausländischem Kennzeichen, die von einem Inländer nach Österreich
eingebracht werden, auf 1 Monat (in Sonderfällen 2 Monate) verlängert
worden. Es gilt die erstmalige Einbringung nach Österreich, ohne
Unterschied ob das Kfz zwischenzeitlich wieder im Ausland war.
Grundsätzlich wird die Zulassungspflicht in Österreich bis zum
Erbringen des Gegenbeweises angenommen. Dem Vernadern dürfte hiermit
Tür und Tor geöffnet sein. Neben einer Verwaltungsstrafe drohen auch
Finanzstrafverfahren (Nova-Hinterziehungetc.). Schlussendlich soll
laut BGBl der 2014 veränderte Absatz im August 2002(!!) in Kraft
treten. Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland dürfen ein
ausländisches Fahrzeug wie bisher ein Jahr lang verwenden, sofern
nicht vorübergehend der Mittelpunkt der Lebensinteressen (= 180 Tage
pro Jahr) inÖsterreich liegt (Gastarbeiter, aufgepasst). Auf
Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof kann gewartet werden.
Mit der Installierung einer eigenen Verwaltungseinheit Austria Tech
und eines Weisenrates zur Beratung der Ministerin war das bereits
2013 veröffentlichte IVS-Gesetz (sprich intelligente Verkehrssysteme)
verbunden. Offensichtlich wurde damit die intensive Datenerhebung im
Verkehrsbereich, die je nach Bedarf auch zum Beweis von Übertretungen
gesetzlicher Bestimmungen verwendet werden kann, mit schönen Worten
wie Verkehrsmanagement, Verkehrssicherheit, optimale Straßennutzung
und wissenschaftliche Begleitung sanktioniert. Im Prinzip sind die
genannten Beispiele schon längst im Verkehrsalltag funktionell.
Die StVO-Änderungen begnügen sich mit Themen wie speziellen zwecks
Versuchs bedingten Ausführungen von Verkehrsampeln, dem alljährlichen
verkehrsbedingten Fahrverbotskalender für Lkws, Ausnahmen von
Verkehrsverboten für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und dem
längst fälligen Benutzungsverbot eines dritten Fahrstreifens auf
Richtungsfahrbahnen für Lkws über 7,5 Tonnen. Sinnvollerweise hätte
das in Ortsgebieten um den zweiten Fahrstreifen ergänzt werden
sollen, aber vielleicht klappt es beim nächsten Mal.