Erlassen wurde ein Erlass. In dem wurde den dafür zuständigen örtlichen Finanzämtern erläutert: "Grundlegende Voraussetzung für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass (überhaupt) noch ein Fahrzeug vorliegt. Da ein Wrack (Vollwrack) jedenfalls nicht als Fahrzeug beurteilt werden kann, bestehtdiesbezüglich kein Anspruch auf Vergütung. Nichts anderes gilt auch für Fahrzeuge, die nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund des technischen Zustandes nicht mehr (im Inland) zugelassen werden können. Ist ein bestimmungsgemäßer Gebrauch, also die Verwendung des Fahrzeugs im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nicht mehr möglich, hat sich die Normverbrauchsabgabe vollständig verbraucht und ist keine NoVA-Vergütung mehr möglich."

Was ist "bestimmungsgemäßer Gebrauch"?

Das Bummerl hatten somit dieörtlichen Finanzbeamten. Sie sollten entscheiden, ob ein Wrack noch als Auto oder schon als Abfall einzustufen ist. Denen kam Mitte 2013 der Verwaltungsgerichtshof zu Hilfe (VwGH 2013/07/0032). Der legte höchstgerichtlich klar, was unter "bestimmungsgemäßem Gebrauch" im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verstehen ist.

So ist etwa der Gebrauch eines Lkw "zum Ausschlachten" sicherlich kein "bestimmungsgemäßer Gebrauch". Er verwies auch auf die Abgrenzung zwischen Altund Gebrauchtfahrzeugen einerseits und dem per Gesetz definierten "Abfall". Ein "Vollwrack" - und somit Abfall -im Sinne des Ministerialerlasses liegt somit vor, wenn die Wiederherstellungskosten und die Reparaturkosten "unverhältnismäßig hoch den Zeitwert überschreiten".

Die Tatsache, dass ein Wrack in der Wrackbörse angeboten wird, lässt in erster Linie darauf schließen, dass es sich dabei um "Abfall" handelt. Die dafür zuständigen Beamten sind nicht verpflichtet, einen konkreten Vergleich der Reparaturkosten mit dem Zeitwert vorzunehmen. Dem Wrackexporteur, der sich die NoVA zurückholen will, stehtes aber frei, den Gegenbeweis anzutreten. Mit einem entsprechenden Kfz-Gutachten, in dem der Nachweis der wirtschaftlichen Reparierbarkeit des Fahrzeuges erbracht wird. Wobei es laut VwGH auf die rechtlichen Bestimmungen des Exportlandes -somit Österreich -und nicht auf die des ausländischen Wrackkäufers -ankommt.

Der 2012 verfasste Erlass legt klar: Nur "für den Fall, dass ein Fahrzeug nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen noch zugelassen werden kann, besteht unter den sonstigen Voraussetzungen nach § 12a No-VAG 1991 ein Anspruch auf NoVA-Vergütung". Das dürfte in der Praxis in Vergessenheit geraten zu sein.

Im Finanzministerium scheint man die vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten Kriterien zwischen beschädigten Fahrzeugen und nicht reparierbaren Wracks nicht zu kennen. Das Ministerium erklärt zum illegalen Wrackexport lapidar: "Ein beschädigtes Fahrzeug hat natürlich einen geringeren Wert als ein unbeschädigtes. Wenn der Wert des (beschädigten) Fahrzeuges, in der Regel der Einkaufswert des exportierenden Fahrzeughändlers, korrekt ermittelt wird, bestehen gegen diese Vorgangsweise keine Bedenken."

Ausländer tun sich viel leichter

Wie sich das in der Praxis auswirkt, zeigt ein simples Beispiel: Ein junger Porsche Cayenne Turbo, Erstzulassung März 2012; Neupreis 150.000 Euro (mit 16 Pro-

zent NoVA und zusätzlichem CO 2-Malus), wird im April 2014 zu Schrott gefahren. Er wird in der Wrackbörse um 23.000 Euro gekauft und nach Russland exportiert. Das führt zu einer NoVA-Rückerstattung in der Höhe von 4.805 Euro.

Bis zu diesem Wert kann ein ausländischer Wrackhändler mehr bieten als ein Inlandskäufer, dem die NoVA-Rückerstattung nicht zusteht. Tatsächlich ist das Wrack auch maximal 20.000 Euro wert; es kann ein Inländer unter gleichen Umständen daher -ohne NoVA-Refundierung - nur 18.000 Euro bieten. Er kommt daher beim Wrackkauf niezum Zug.

Eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung der Inländer ist durch diese NoVA-Rückerstattungspraxis für alle Beteiligten offensichtlich - nur nicht für das Finanzministerium. Von den Finanzämtern wird diese Rechtslage in der Praxis seit Jahren ignoriert. Jährlich werden in der Wrackbörse rund 30.000 bis 40.000 Wracks verkauft, bei der Hälfte ist eine wirtschaftliche Instandsetzung (im Sinne der VwGH-Entscheidung) weder tunlich noch möglich. Nochmals 20.000 bis 30.000 Totalschäden werden außerhalb der Wrackbörse ins Ausland verkauft.

Geschädigt sind auch die Steuerzahler

Da werden seit Jahren Millionen Euro für den Schrott-Export via NoVA an die Schrott-Exporteure refundiert. Die Auszahlung durch die Finanzämter erfolgt einfach anhand der Vorlage der Wrackrechnung -ohne Prüfung, ob es sich dabei nach den Entscheidungskriterien des VwGH um Abfall handelt oder nicht. Und das Finanzministerium schaut einfach weg. Geschädigt ist damit die Abfallwirtschaft, der dieser Abfall zur Verwertung entgeht. Geschädigt sind die Kfz-Betriebe, die durch die NoVA-Refundierung an die Wrackexporteure preislich beim Wrackkauf nicht mithalten können. Geschädigt sind die Steuerzahler, die diesen Wrackexport indirekt subventionieren.

Dabei ließe sich ganz einfach Abhilfe schaffen: Mit der Verpflichtung, für alle Fahrzeuge, die via Wrackbörse verkauft wurden, beim Export als Voraussetzung für die NoVA-Rückvergütung ein Sachverständigengutachten zu verlangen. Mit dem -im Sinne der VwGH-Judikatur -die Wirtschaftlichkeit der Wrackinstandsetzung zu bescheinigen ist.

Mit der Einführung dieses Kontroll-Mechanismus würden alle Beteiligten - mit Ausnahme der illegalen Schrottexporteure -profitieren. Die örtlichen Finanzbeamten wären bei der Beurteilung des NoVA-Rückerstattungsanspruchs entlastet. Der Fiskus -und somit die Steuerzahler - könnte sich Millionen sparen.

Es erhebt sich daher die simple Frage, warum den NoVA-Tricks beim Wrackexport nicht schon längst ein wirksamer Riegel vorgeschoben wurde. Lesen Sie dazu auch den Text auf Seite 52!