So lange, bis dieser selbst unter Anspruchsverzicht das Handtuch wirft. Dem hat der Oberste Gerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben. Trotz Eigenkündigung kann der Händler den Importeur zur Kasse bitten.

Grund zur Klage hatte nicht ein geschröpfter Autohändler, sondern eine Tankstellenpächterin. Diese hatte den Betrieb, der seit 1976 ähnlich einem Handelsvertreter in das OMV-Netz integriert war, nach dem Tod ihres Ehemannes übernommen. Die Pächterin wurde im Juli 2008 von der OMV zu einem neuen Vertriebskonzept vergattert.

Durch den ihr vorgeschriebenen Umbau würde es zur Erschließung neuer Kundenschichten kommen, hieß es damals seitens des Mineralölkonzerns. Der Pächterin wurde vorgerechnet, dass sie mit dem neuen Franchisevertrag mehr Geld verdienen könne als bisher. Die Spannenkürzung werde durch höhere Umsätze an den Zapfsäulen und durch höhere Erträge im Gastrobereich mehr als kompensiert. Dies werde zu einer Verbesserung des Gesamtergebnisses führen.

Versprechungen und Prognosen, die vielen Autohändlern durchaus bekannt vorkommen. Die Praxis sah für die OMV-Partnerin jedoch anders aus: Bei der Erstellung des Geschäftsplanes 2009 wurde ihr zum Jahreswechsel klar, dass sie sich mit den Kosten des Umbaus in eine unhaltbare Situation manövriert hatte. Sie kündigte daher den Vertrag zum 31.März 2009 und machte gleichzeitig einen Ausgleichsanspruch von 210.000 Euro geltend: 120.000 für das Treibstoffgeschäft sowie 90.000 für Shop, Gastro und Autowäsche.

Das Handelsgericht wies diese Forderung ab. Sie habe "nämlich trotz Skepsis freiwillig mit der beklagten Partei einen Franchisevertrag abgeschlossen und sich dabei quasi sehenden Auges in einen für die konkrete Tankstelle (anfangs) unwirtschaftlichen Vertrag eingelassen. Überdies sei die Kündigung bereits drei Monate nach Fertigstellung des Umbaus erfolgt. Ein vernünftig und billig denkender Handelsvertreter hätte jedoch aufgrund des vorhersehbaren großen Kundenschichtwechsels einerseits mit anfänglichen Verlusten gerechnet und anderseits eine längere Umstellungsphase eingeplant", lautete die Begründung.

Das Berufungsgericht drehte das Urteil um. Die Klägerin hatte sich nach Abschluss des Umbaus vier Monate lang mit erheblichen Umsatzrückgängen konfrontiert gesehen. Auch der in ihrem Auftrag erstellte Geschäftsplan 2009 hat ein negatives Ergebnis prognostiziert. Die Klägerin konnte jedoch darauf vertrauen, dass "das neue System für sie in wirtschaftlicher Hinsicht keine (massiven) negativen Auswirkungen haben werde". Der Rückgang des Gesamtgewinnes um 21 Prozent von 4.500 auf 3.500 Euro pro Monat sei durchaus der OMV zuzurechnen. "Unter diesen Umständen war ihr ein weiteres Aufrechterhalten des Vertragsverhältnisses -über den nächstmöglichen Termin einer ordentlichen Kündigung hinaus -nicht zumutbar." Wobei zu berücksichtigen war, "dass die Initiative zum Abschluss des Franchisevertrages ausschließlich von der Beklagten ausgegangen ist".

Aus der Sicht des Oberlandesgerichtes hatte ein ausreichender Anlass für eine -den Ausgleichsanspruch wahrende - Kündigung bestanden. Dies wurde vom OGH bestätigt (3 Ob114/13f). Nicht nur Provisionskürzungen oder verspätete Bonizahlungen berechtigen den Franchisenehmer zur Eigenkündigung, sondern bereits eine Verkürzung der Provisionschancen. Immer dann, "wennein wirtschaftlicher Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht möglich ist", ist für den Franchisenehmer die Möglichkeit einer Eigenkündigung gegeben. "Sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung geben", kam es aus der Sicht des OGH auf ein "Verschulden" der OMV dabei gar nicht an.

Eine Entscheidung, die den Franchisegebern im Autohandel zu denken geben sollte.