Wie zu erwarten wurden grundlegende Probleme damit nicht gelöst.

Im Konkreten handelt es sich um Verordnungen zur Straßenverkehrsordnung (StVO) und zum Führerscheingesetz (FSG), nämlich die Straßenverkehrszeichenverordnung (StVzVO), die Fahrradverordnung, die Führerscheingesetz Prüfungs-Verordnung (FSG PV), die Führerscheingesetz Durchführungs-Verordnung (FSG DV) und die Zulassungsstellenverordnung (ZuStV),die alle im Oktober das Licht der Welt erblickten.

Die kurz und bündig verfasste ZuStV legt einen neuen Preis für Zulassungsbescheinigungen im Scheckkartenformat fest. Wie im Discountladen sind es jetzt 19,80 Euro. Bei einigen Fahrzeugen in Familien ergeben sich somit bald zweistellige Beträge für eine eher problematische Form des Fahrzeugdokuments (schließlich sind keine zusätzlichen behördlichen Einträge möglich).

Die Fahrradverordnung passt die Ausrüstungsbestimmungen den heutigen technischen Möglichkeiten an. Was nicht bekannt sein dürfte: Die gute alte Glocke gibt es schon länger nicht mehr, elektronische Lärmerregung der verschiedensten Art kann unter dem Begriff "akustische Warnvorrichtung" zum Einsatz gelangen. Übrigens entfällt die Ausrüstungspflicht für solches bei Rennrädern, was bei der Lautlosigkeit und Geschwindigkeit solcher Geräte äußerst problematisch ist. Elektroräder scheinen in der Verordnung nicht weiters auf, ob es da nicht bald ein böses Erwachen geben wird? Die Leistung der E-Bikes übersteigt etwa dieVorstellungen von 20 km/h bei der Benutzung von Radwegen schon lange, untrainierte Menschen jeden Alters können die Geschwindigkeit von Spitzensportlern erreichen. Zumindest eine bessere Bremsverzögerung wäre angebracht. Ein Versäumnis im Kraftfahrrecht ist auch, dass niemand für die Einhaltung der technischen Bestimmungen zuständig ist.

Die ebenfalls neue StVZVO legt Grenzwerte für Rückstrahlwirkung und Farbkoordinaten von Verkehrszeichen fest. Internationale Konzerne haben bei der Festlegung der Werte kräftig mitgewirkt, da Farben sowohl für Neu-als auch Gebrauchszustand festgeschrieben sind und damit bestimmte Produkte besser eingegrenzt sind. Auf der Straße wäre ausschließlich der Gebrauchswert von Bedeutung und dieser müsste für einen ausreichend langen Zeitraum erhalten bleiben. Übrigens ist aber alles eine theoretische Diskussion, da kaum jemand diese Werte außerhalb des Labors überprüfen kann und schon gar niemand die Werte je überprüft hat. DenEntschleunigern des Verkehrs zur Freude sind endlich auch Fahrradstraße, Begegnungszone und Radwege ohne Benützungspflicht genau spezifiziert.

Ein Musterbeispiel juristischer Reglementierungsfreude stellt das Führerscheinrecht dar. In mindestens 9 verschiedenen Gesetzeswerken sind Bestimmungen zu finden. Das reicht vom KFG (Kraftfahrgesetz) und KDV (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung), wo die Materie früher enthalten war, über das FSG mitsamt seinen Verordnungen bis zur Feuerwehr-und Rettungsverordnung. Hinsichtlich der Einteilung der Fahrzeuge gibt es eine eher problematische Abstimmung mit dem KFG, wo immer noch antiquierte und international nicht verwendete Begriffe wie Motorfahrrad, Kleinmotorrad, Motorrad oder Kombinationskraftwagen enthalten sind. Auf jeden Fall muss den neuen EU-Bestimmungen über Krafträder Rechnung getragen werden, diese teilen sich jetzt in AM, A1, A2 und A, entsprechend unserer Nomenklatur Motorfahrrad, Motorrad bis 125 ccm, Leichtmotorrad, Motorrad. Teile davon treten erst 2019 in Kraft, was bei der momentanen Änderungsfreude bis dahin längst überholtsein dürfte. Von allen Änderungen wenig betroffen kommt die Landwirtschaft mit ihrer Gruppe F unbehelligt über die Runden. Wen kümmern schon die Kolosse, die uns täglich auf den Straßen begegnen?

Den wichtigsten Orakeln zufolge wird ein neuer Stil in der Regierungsarbeit die minimalen Unzulänglichkeiten rasch beseitigen, da mit absoluter Sachlichkeit an die Themen herangegangen werden wird.