Garantieversicherungen zu vertreiben, hat für Autohändler viele Vorteile. Am wichtigsten war in den Augen der Betriebe bisher aber zweifellos die Chance auf Kundenbindung: Wer nicht regelmäßig zur Inspektion ins Autohaus (beziehungsweise zu einer bestimmten Markenorganisation kommt), verliert den Garantieanspruch.

Dieser für die Garantieversicherer eminent wichtigen Argumentation schob der Bundesgerichtshof soeben einen Riegel vor: Laut dem Urteil VII ZR 206/12 hat ein Versicherer zwar das Recht, grundsätzlich regelmäßige Wartungen vorzuschreiben, doch sei eine Einschränkung nicht zulässig.

"Keine zivilrechtlichen Ansprüche"

Diese Entscheidung des BGH entspricht laut Branchenanwalt Dr. Friedrich Knöbl aber nicht der österreichischen Judikatur. Hierzulande werde nämlich zwischen Herstellergarantie und Garantieversicherung unterschieden: "Den in der Kfz-Gruppenfreistellung verankerten Anspruch der Autofahrer auf freie Werkstättenwahl für Servicearbeiten ohne Verlust der Herstellergarantiesieht der Oberste Gerichtshof nur als eine wettbewerbsrechtliche Regelung. Aus dieser können keine zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden."

Bei der Garantieversicherung könne der Versicherer in Österreich derzeit die Bindung der Servicearbeiten an eine Markenwerkstätte vorschreiben, weil er damit "rechtlich legitim" sein versichertes Risiko mindere. (HAY)