Laut dem deutschen Höchstgericht dürfen Gebrauchtwagengarantien nicht
mehr an Servicearbeiten in bestimmten Werkstätten geknüpft werden.
Hierzulande sieht die Rechtslage laut Experten anders aus.
Garantieversicherungen zu vertreiben, hat für Autohändler viele
Vorteile. Am wichtigsten war in den Augen der Betriebe bisher aber
zweifellos die Chance auf Kundenbindung: Wer nicht regelmäßig zur
Inspektion ins Autohaus (beziehungsweise zu einer bestimmten
Markenorganisation kommt), verliert den Garantieanspruch.
Dieser für die Garantieversicherer eminent wichtigen Argumentation
schob der Bundesgerichtshof soeben einen Riegel vor: Laut dem Urteil
VII ZR 206/12 hat ein Versicherer zwar das Recht, grundsätzlich
regelmäßige Wartungen vorzuschreiben, doch sei eine Einschränkung
nicht zulässig.
"Keine zivilrechtlichen Ansprüche"
Diese Entscheidung des BGH entspricht laut Branchenanwalt Dr.
Friedrich Knöbl aber nicht der österreichischen Judikatur.
Hierzulande werde nämlich zwischen Herstellergarantie und
Garantieversicherung unterschieden: "Den in der
Kfz-Gruppenfreistellung verankerten Anspruch der Autofahrer auf freie
Werkstättenwahl für Servicearbeiten ohne Verlust der
Herstellergarantiesieht der Oberste Gerichtshof nur als eine
wettbewerbsrechtliche Regelung. Aus dieser können keine
zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden."
Bei der Garantieversicherung könne der Versicherer in Österreich
derzeit die Bindung der Servicearbeiten an eine Markenwerkstätte
vorschreiben, weil er damit "rechtlich legitim" sein versichertes
Risiko mindere. (HAY)