Vor allem, da diese Kündigung mit "mangelnder Kundenzufriedenheit" begründet wurde. Nach den Angaben der Porsche-Gruppe habe sich Silhas Unternehmen am unteren Ende eines entsprechenden "Rankings" befunden.

Silha, nur vier Kilometer von Porsche Wien-Nord sesshaft und somit ein Dorn im Fleische der PIA-Betriebe, bekämpfte (vorerst nur im Rahmen eines Provisorialverfahrens) die Kündigung mit der Begründung, diese verstoße gegen die Gruppenfreistellung GVO 1400/2002. Sie sei auch nicht mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (C-158/11) vereinbar. Knapp zwei Jahre später hat der OGH Silhas Argumente abgeschmettert: "Auf den vorliegenden Sachverhalt ist nicht mehr die Kfz-GVO 1400/2002, sondern die Kfz-GVO 461/2010 anzuwenden, welche u. a. die Schutzvorschrift der ausführlichen Begründung der Kündigung nicht mehr enthält." Auch die Entscheidung des EuGH sei ohne Relevanz, da sie nicht die Kündigung eines Servicevertrages, sondern den neuen Abschluss eines Händlervertrages betroffen habe.

Für den OGH hat die "Kundenzufriedenheit" offenbar einen ganz besonderen Stellenwert. Für die Hersteller auch - aber nur dann, wenn sie damit die Händler und Werkstätten unter Druck setzen können. Und wenn diese den dafür erforderlichen Aufwand tragen. Den Hersteller selbst darf diese "Kundenzufriedenheit" nichts kosten.

Der Händleralltag zeigt: Zuerst werden die Kunden durch Herstellermängel verärgert, dann dürfen die Autohäuser vor Ort diesen Ärger ausbaden. Hinzu kommt, dass viele Hersteller die Höhe der Händlerspanne mit einer von ihnen selbst ermittelten und vom Händler schwer überprüfbaren "Kundenzufriedenheit" verknüpfen. Die Teilnahme an derartigen Systemen wird dann sicherheitshalber noch als Vertragsbestandteil in den "Standards" verankert: Wer nicht mitmacht, begeht Vertragsbruch. Somit dienen die eigenen Produktionsfehler und der daraus resultierende Kundenärger den Autoproduzenten zusätzlich noch als Vorwand, den "Partnern" die Bonifikationen wegen mangelnder Kundenzufriedenheit zu kürzen oder ganz zu streichen.

Aus der Sicht des OGH können die Vertragspartner der Hersteller mit der Androhung einer Vertragskündigung ganz legal unter Druck gesetzt werden. Schließlich liegt es in der Natur eines "Rankings", dass einige an der Spitze stehen und einige andere am Ende einer derartigen Skala. Ab dem wievielten Platz muss eine Vertragswerkstätte künftig damit rechnen, ganz legal aus dem Markennetz eliminiert zu werden? Wollen die Hofräte des OGH in puncto "Kundenzufriedenheit" künftig die Schiedsrichter spielen?

Die sollten sich einmal ansehen, wie die Werkstätten im Dienste ihrer Kunden um Garantiefreigaben kämpfen. Und die bei den Garantieabteilungen der Hersteller kalt abgefertigt werden - weil diese damit verbundene "Kundenzufriedenheit" die Hersteller ja Geld kosten könnte. So dass manche Händler sich sogar gezwungen gesehen haben, ihren Kundenzu raten, ihre Garantieansprüche mit Anwaltshilfe durchzusetzen.

Hinzu kommen noch die "Garantie-Audits" der Hersteller: Da werden Garantieleistungen der Vertragspartner, die sie im Sinne der vom Hersteller geforderten "Kundenzufriedenheit" erbracht haben, per Nachbelastung einfach den Vertragswerkstätten angehängt. Mit Vorwänden, die mit einer "Kundenzufriedenheit" überhaupt nichts zu tun haben. Damit bleiben die Vertragswerkstätten auf Kosten sitzen, die ausschließlich auf Fehler und Schlamperei der Hersteller zurückzuführen sind. Das trifft vor allem jene Werkstätten, die sich wegendes "Rankings" nicht trauen, ihre Kunden trotz aufrechter Garantieansprüche unverrichteter Dinge nach Hause zu schicken. Aber derartige Überlegungen werden wohl kaum in die Entscheidung des OGH eingeflossen sein.