Weinmann hatte seinen Markenkollegen geraten, die Verträge zu unterschreiben, um negative Auswirkungen zu vermeiden. Die Frist war kurz gesetzt: Sie ergab sich aus der Tatsache, dass die BMW- und Mini-Händler in Österreich - wie in Europa - auf Basis eines mit 30. September 2013 befristeten Vertrags mit dem Hersteller zusammenarbeiteten. Der teilte kurz vor Ablauf der Frist seinen Partnern mit, sie mögen noch in der 39. Woche die Verträge unterschreiben, andernfalls werde man die Belieferung einstellen. Diese Vorgangsweise - wie auch die Weigerung, an den Verträgen irgendetwas zu ändern - gelte europaweit.

Nicht gesetzeskonform und doch nichtänderungswürdig

Das Vertragswerk hatte inÖsterreich Kartellrechtsexperte Dr. Norbert Gugerbauer - ebenso wie eine Reihe seiner Kollegen in Europa - geprüft: Sie hatten eine Reihe von Passagen gefunden, die nicht mit dem europäischen Recht im Einklang stehen. Was Weinmann erreichen konnte, war eine Zusage von BMW-Austria-Geschäftsführer Kurt Egloff, jene Vertragspunkte, für die in anderen europäischen Ländern Vereinbarungen in Form von Sideletters getroffen werden, auch in Österreich entsprechend umzusetzen. Außerdem wurde das in Österreich geltende Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz dem Händlervertrag als Zusatzvereinbarungbeigelegt. Im Streitfall soll dieses österreichische Recht, einen Schlichtungversuch vorausgesetzt, vor Europarecht gelten. (ENG)