Die Empfehlung der Wirtschaftskammer, Probefahrtkennzeichen
ausschließlich während der Fahrt selbst anzubringen, hat neuerlich an
Aktualität gewonnen.
Ein Polizist hat kürzlich Anzeige wegen eines Fahrzeugs mit
Probekennzeichen erstattet, das auf dem Privatgrund eines
Kfz-Betriebs abgestellt war: Der ist zwar öffentlich zugänglich und
nicht abgesperrt, jedoch eindeutig als Privatgrund gekennzeichnet.
Das hielt das Exekutivorgan nicht von der Anzeige ab. Ohne hier auf
die prinzipielle juristische Frage einzugehen, wie weit als
Privatgrund ausgewiesene, abgegrenzte, befahrbare und nicht
abgesperrte Bereiche der StVO unterliegen und als Straßen mit
öffentlichem Verkehr einzustufen sind, kann die Empfehlung nur
lauten, Probekennzeichen dort so wie auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr zu verwenden. Als solche betrachten Juristen "Straßenstücke
im Privateigentum, die von jedermann zu Fuß ohne jedwede Beschränkung
benützt werden dürfen" und "Parkplätze, die nicht als Privatstraße
gekennzeichnet oder abgeschrankt" sind. Auch wenn jedermann mit dem
Kfz auf die in Frage stehende Fläche gelangen kann, liege eine Straße
mit öffentlichem Verkehr vor.
Was steht im KFG?
"Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer
Probefahrtunterbrechung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
abgestellt", heißt es im KFG §45 Abs. 1a, so ist die
Probefahrtbescheinigung in der Windschutzscheibe gut erkennbar zu
hinterlegen.
So handhaben es die Praktiker
"Die blauen Tafeln haben am Auto nichts verloren, solange du die
Probefahrt nicht unmittelbar antrittst. Sie gehören sofort runter,
wenn du am Ziel angelangt bist", lautet die Formel der Praktiker:
Nicht zuletzt aufgrund der Diebstahlgefahr der -anschließend
eigentlich für jedermann verwendbaren -Tafeln raten sie zu
entsprechend sorgfältigem Umgang.
Genauigkeit bei Probefahrtscheinen ratsam
Sie empfehlen aufgrund ständiger Kontrollen auch die penible Führung
der Probefahrtscheine (Fahrbefehl), laut §105 Abs 5c, aus denen
Lenker, Marke, Type, Fahrgestellnummer oder bei zugelassenen
Fahrzeugen nur dessen Kennzeichen hervorgehen. Diese Nachweise sind
drei Jahre lang -gerechnet vom Tag der letzten Eintragung
-aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme
vorzulegen.
Probefahrten an Sonn-und Feiertagen
Für Probefahrten auf Freilandstraßen sowie an Sonnund Feiertagen
sollte der Besitzer der Bewilligung für den Lenker stets eine
Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt ausstellen.
Bei Betrieben außerhalb des Ortsgebiets muss dem Fahrer allerdings
eine derartige Bescheinigung nurfür Probefahrten an Sonn-und
Feiertagen ausgestellt werden.