Ein Polizist hat kürzlich Anzeige wegen eines Fahrzeugs mit Probekennzeichen erstattet, das auf dem Privatgrund eines Kfz-Betriebs abgestellt war: Der ist zwar öffentlich zugänglich und nicht abgesperrt, jedoch eindeutig als Privatgrund gekennzeichnet.

Das hielt das Exekutivorgan nicht von der Anzeige ab. Ohne hier auf die prinzipielle juristische Frage einzugehen, wie weit als Privatgrund ausgewiesene, abgegrenzte, befahrbare und nicht abgesperrte Bereiche der StVO unterliegen und als Straßen mit öffentlichem Verkehr einzustufen sind, kann die Empfehlung nur lauten, Probekennzeichen dort so wie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden. Als solche betrachten Juristen "Straßenstücke im Privateigentum, die von jedermann zu Fuß ohne jedwede Beschränkung benützt werden dürfen" und "Parkplätze, die nicht als Privatstraße gekennzeichnet oder abgeschrankt" sind. Auch wenn jedermann mit dem Kfz auf die in Frage stehende Fläche gelangen kann, liege eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor.

Was steht im KFG?

"Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt", heißt es im KFG §45 Abs. 1a, so ist die Probefahrtbescheinigung in der Windschutzscheibe gut erkennbar zu hinterlegen.

So handhaben es die Praktiker

"Die blauen Tafeln haben am Auto nichts verloren, solange du die Probefahrt nicht unmittelbar antrittst. Sie gehören sofort runter, wenn du am Ziel angelangt bist", lautet die Formel der Praktiker: Nicht zuletzt aufgrund der Diebstahlgefahr der -anschließend eigentlich für jedermann verwendbaren -Tafeln raten sie zu entsprechend sorgfältigem Umgang.

Genauigkeit bei Probefahrtscheinen ratsam

Sie empfehlen aufgrund ständiger Kontrollen auch die penible Führung der Probefahrtscheine (Fahrbefehl), laut §105 Abs 5c, aus denen Lenker, Marke, Type, Fahrgestellnummer oder bei zugelassenen Fahrzeugen nur dessen Kennzeichen hervorgehen. Diese Nachweise sind drei Jahre lang -gerechnet vom Tag der letzten Eintragung -aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Probefahrten an Sonn-und Feiertagen

Für Probefahrten auf Freilandstraßen sowie an Sonnund Feiertagen sollte der Besitzer der Bewilligung für den Lenker stets eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt ausstellen. Bei Betrieben außerhalb des Ortsgebiets muss dem Fahrer allerdings eine derartige Bescheinigung nurfür Probefahrten an Sonn-und Feiertagen ausgestellt werden.