Kronreif ist laut SV-Liste desösterreichischen Justizministeriums weder für Kfz-Reparaturen noch für Kfz-Lackierungen zuständig. Nach österreichischer Gesetzeslage ist für eine derartige Eintragung eine fünfjährige einschlägige Praxis in einer Kfz-Lackiererei oder in einer Kfz-Spenglerei erforderlich. Dazu erhält AUTO&Wirtschaft von Kronreif die folgende -aus Platzgründen gekürzte- Darstellung:

"Ich bin von der Regierung von Oberbayern nicht nur für das Fachgebiet, Verkehrsunfälle" öffentlich bestellt und beeidet, sondern (seit dem Jahr 2003) auch für das Fachgebiet ,Kraftfahrzeugschäden und Bewertung", wobei diese öffentliche Bestellung und Beeidigung seitens der Regierung von Oberbayern -neben einigen anderen Spezialgebieten -auch das Gebiet ,Fahrzeugreparatur" und ,Fahrzeuglackierung" beinhaltet. Damit bin ich zuständig, auch zu diesem Thema Gutachten zu erstatten, selbstverständlich ist dies auch im nichtbundesdeutschen Raum möglich. ... Da eine öffentliche Bestellung und Beeidigung seitens der Regierung von Oberbayern ohnehin über die Bundesgrenzen hinaus anerkannt ist, bestand meinerseits keine Notwendigkeit der diesbezüglichen Ergänzung in der Sachverständigenliste der österreichischen Justiz."

Gilt oberbayerische Bestellung inÖsterreich -oder nicht?

Diese Rechtsexpertise wird von heimischen Juristen nicht geteilt: Ein in einer deutschen Liste eingetragener Rechtsanwalt muss selbstverständlich die österreichischen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, um in eine österreichische Rechtsanwaltsliste eingetragen zu werden. Diese Voraussetzungen sind von der österreichischen Justizverwaltung zu überprüfen. Analog ist diese Regelung auch auf die bei Gericht tätigen Sachverständigen anzuwenden.

AUTO&Wirtschaft berichteteüber die Bemühungen des damaligen Bundesinnungsmeisters der Karosseriebetriebe Arthur Clark, den Streit über das Kronreif-Gutachten durch ein Schiedsgutachten des SV Walter Janisch zu klären. Dieser ist für Kfz-Reparaturen und Havarieschäden in die Sachverständigenliste der Justiz (17.11) eingetragen. Ein Fachgebiet, das in Österreich auch Spengler-und Lackiererarbeiten umfasst. Was aus der Sicht Kronreifs in Oberbayern anders gehandhabt wird: "Es wurde SV Janisch zwar als Schiedsgutachter vorgeschlagen und fungierte als solcher, jedoch ist Janisch kein Lack-Sachverständiger. Er ist weder in die Sachverständigenliste der österreichischen Justiz noch in einem anderen Land eingetragener Sachverständiger für Kfz-Lackierung."

Keine Freundschaft mit Privatgutachter

Darüber hinaus legt Kronreif Wert auf die Feststellung, dass er mit dem von ihm bestellten Privatgutachter Johann Pfarrkirchner nicht befreundet ist:

"SV Pfarrkirchner ist mir lediglich von Berufs wegen sowie von Sachverständigenveranstaltungen bekannt. Er wurde mir (über Empfehlung durch den Kfz Fachgruppenobmann StV des Landesverbandes für OÖ und Sbg) beauftragt, zur gegenständlichen Reparatur der Fa. Moreau am Pkw-Skoda und zur Frage der Richtigkeit der Gutachten des SV Hattinger und des SV Janisch ein Gutachten zu erstatten. Dabei kam er zum Ergebnis, dass ... die Ausführungen im Gutachten Hattinger technisch nicht nachvollziehbar und auch nicht richtig sind sowie das Gutachten SV Janisch zweifelsfrei und sehr leicht als offenbar unrichtig zu erkennen ist."

Das Gericht muss nun entscheiden

Der Salzburger Richter Dr. Ganzera und der von ihm bestellte Tiroler SV Anton Mayr sahen dies anders. Das erstinstanzliche Urteil stellte fest, dass Moreaus Schadenersatzforderung aus dem falschen Kronreif-Gutachten "dem Grunde nach zu Recht besteht". Kronreif stellt jedoch klar, "dass ich gegen das im Artikel angeführte Gerichtsurteil volle Berufung ausgeführt habe ... und der Richter sowohl eine unrichtige rechtliche Beurteilung als auch eine unrichtige Beweiswürdigung vornahm".

AUTO&Wirtschaft wirdüber das Ergebnis der Kronreifschen Berufung berichten.