"Nur das Kartellgericht kann Hausdurchsuchungen anordnen, die von uns im gerichtlichen Auftrag durchgeführt werden", ist laut Mag. NatalieHarsdorf, Referentin bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), dafür ein "begründeter Verdacht" erforderlich.

Grundsätzlich sind Unternehmen bei der Hausdurchsuchung verpflichtet, den Ermittlern Zutritt zu allen Räumen, Schränken etc. zu gewähren. Bei einem begründeten Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes kalkuliert die BWB, vor allem auf diversen Computern die sogenannte "smoking gun" zu finden. Da wird auch vor dem privaten Laptop des Firmenchefs nicht halt gemacht.

Die Auswertung der Datenträger überlässt man den Spezialisten des Bundeskriminalamtes: "Das fertigt schnell Datenkopien an, damit sind die Geräte nach kurzer Zeit wieder im Unternehmen."

"Wir empfehlen den Unternehmen, in allen Fällen zu kooperieren, denn das verringert die Dauer der Hausdurchsuchung und damit die Belastung für das Unternehmen", sagt Mag. Nathalie Maierhofer, die auch als Referentin bei der BWB arbeitet. So können Betriebsunterbrechungen in engen Grenzen gehalten werden.