Die frühere "freiwillige Nachschau" mit entsprechenden
"Widerspruchsrechten" gehört der Vergangenheit an. Willkür ist bei
den Ermittlungen dennoch ausgeschlossen.
"Nur das Kartellgericht kann
Hausdurchsuchungen anordnen, die von uns im gerichtlichen Auftrag
durchgeführt werden", ist laut Mag. NatalieHarsdorf, Referentin bei
der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), dafür ein "begründeter Verdacht"
erforderlich.
Grundsätzlich sind Unternehmen bei der Hausdurchsuchung verpflichtet,
den Ermittlern Zutritt zu allen Räumen, Schränken etc. zu gewähren.
Bei einem begründeten Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes kalkuliert
die BWB, vor allem auf diversen Computern die sogenannte "smoking
gun" zu finden. Da wird auch vor dem privaten Laptop des Firmenchefs
nicht halt gemacht.
Die Auswertung der Datenträger überlässt man den Spezialisten des
Bundeskriminalamtes: "Das fertigt schnell Datenkopien an, damit sind
die Geräte nach kurzer Zeit wieder im Unternehmen."
"Wir empfehlen den Unternehmen, in allen Fällen zu kooperieren, denn
das verringert die Dauer der Hausdurchsuchung und damit die Belastung
für das Unternehmen", sagt Mag. Nathalie Maierhofer, die auch als
Referentin bei der BWB arbeitet. So können Betriebsunterbrechungen in
engen Grenzen gehalten werden.