Wenn es nach der Vorstellung des Verkehrsministeriums geht, dürfen bei einem "Gespann" über 3,5 Tonnen künftig nur noch Berufskraftfahrer mit entsprechendem Weiterbildungsnachweis eingesetzt werden. Bisher sind Mechaniker beim Abschleppen von derartigen Vorschriften verschont geblieben. Sie konnten sich entsprechend einer Expertise der Wirtschaftskammer auf die "Handwerkerbefreiungsregelung" berufen: Wenn ein "Transport" im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit durchgeführt wird- wie etwa das Abschleppen im Rahmen einer Kfz-Reparatur -war dieser von den speziellen Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes ausgenommen. Nun kam das Verkehrsministerium überraschend zum Ergebnis, dass das Abschleppen eines defekten Autos nicht unter diese Ausnahmeregelung fällt. Das ist vor allem deshalb von Relevanz, da die Autos immer größer und schwerer werden. Bei einem defekten smart kann der Chef jeden Lehrling mit B-Führerschein zum Abholen losschicken; bei einer Mercedes M-Klasse am Anhänger kommt die Abschleppung schon leicht über die 3,5 Tonnen -und dafür wäre dann ein Berufskraftfahrer mit regelmäßiger Weiterschulung erforderlich.

Auslöser der Diskussion war die EU-Richtlinie 2003/59/EG vom 15.7.2003. Mit dieser wurden neue Vorschriften zur Weiterbildung der Fahrer im Güterund Personenkraftverkehr eingeführt: Personen, die am 9.9.2008 bereits einen C-Führerschein (über 3,5 Tonnen) oder C1-Führerschein (über 7,5 Tonnen) besessen haben, müssen bis zum 10.8.2013 eine Weiterbildung absolviert haben. Danach ist alle fünf Jahre eine zusätzliche Weiterbildung nachzuweisen. Bei den nach dem 9.9.2008 absolvierten Führerscheinprüfungen war dies in der Grundqualifikation eingeschlossen -die Weiterbildung ist in der Güterbeförderung für den Berufskraftfahrer dennoch alle fünf Jahre zwingend vorgeschrieben. Ab dem 10.9.2014 kann es vor allem für kleinere Werkstätten daher ein Problem werden, entsprechend qualifizierte C/C1-Führerscheinbesitzer zur Verfügung zu haben.

Weiterbildung wäre finanzielle Belastung

Verständlich, dass sich die Werkstätten dagegen wehren, als Güterbeförderer eingestuft zu werden. Was hat ein defektes Wohnmobil mit vier Tonnen, das von einem Mechaniker zur Werkstätte kutschiert wird, letztlich mit einer "Güterbeförderung" zu tun? Eine zusätzliche -überflüssige -Weiterbildungwürde lediglich die Kfz-Betriebe finanziell weiter belasten. Und damit auch die Autofahrer, die deren Dienste in Anspruch nehmen. Ein Thema, das nach den Informationen des WKO-Verkehrsrechtsexperten Dr. Günter Schneglberger Mitte Juni in Brüssel diskutiert wird. Dort wird sich auch zeigen, wie dies in den anderen EU-Ländern praktiziert wird. Es bleibt daher zu hoffen, dass die bisherige Praxis der "Handwerkerfreiung" auch künftig aufrecht bleibt. (KNÖ)