Einiges Kopfzerbrechen bereitet Kfz-Unternehmern derzeit die Frage,
welche Qualifikationen zum Abschleppen einer Havarie oder eines
Wracks erforderlich sind.
Wenn es nach der Vorstellung des Verkehrsministeriums geht, dürfen
bei einem "Gespann" über 3,5 Tonnen künftig nur noch
Berufskraftfahrer mit entsprechendem Weiterbildungsnachweis
eingesetzt werden. Bisher sind Mechaniker beim Abschleppen von
derartigen Vorschriften verschont geblieben. Sie konnten sich
entsprechend einer Expertise der Wirtschaftskammer auf die
"Handwerkerbefreiungsregelung" berufen: Wenn ein "Transport" im
Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit durchgeführt wird- wie
etwa das Abschleppen im Rahmen einer Kfz-Reparatur -war dieser von
den speziellen Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes
ausgenommen. Nun kam das Verkehrsministerium überraschend zum
Ergebnis, dass das Abschleppen eines defekten Autos nicht unter diese
Ausnahmeregelung fällt. Das ist vor allem deshalb von Relevanz, da
die Autos immer größer und schwerer werden. Bei einem defekten smart
kann der Chef jeden Lehrling mit B-Führerschein zum Abholen
losschicken; bei einer Mercedes M-Klasse am Anhänger kommt die
Abschleppung schon leicht über die 3,5 Tonnen -und dafür wäre dann
ein Berufskraftfahrer mit regelmäßiger Weiterschulung erforderlich.
Auslöser der Diskussion war die EU-Richtlinie 2003/59/EG vom
15.7.2003. Mit dieser wurden neue Vorschriften zur Weiterbildung der
Fahrer im Güterund Personenkraftverkehr eingeführt: Personen, die am
9.9.2008 bereits einen C-Führerschein (über 3,5 Tonnen) oder
C1-Führerschein (über 7,5 Tonnen) besessen haben, müssen bis zum
10.8.2013 eine Weiterbildung absolviert haben. Danach ist alle fünf
Jahre eine zusätzliche Weiterbildung nachzuweisen. Bei den nach dem
9.9.2008 absolvierten Führerscheinprüfungen war dies in der
Grundqualifikation eingeschlossen -die Weiterbildung ist in der
Güterbeförderung für den Berufskraftfahrer dennoch alle fünf Jahre
zwingend vorgeschrieben. Ab dem 10.9.2014 kann es vor allem für
kleinere Werkstätten daher ein Problem werden, entsprechend
qualifizierte C/C1-Führerscheinbesitzer zur Verfügung zu haben.
Weiterbildung wäre finanzielle Belastung
Verständlich, dass sich die Werkstätten dagegen wehren, als
Güterbeförderer eingestuft zu werden. Was hat ein defektes Wohnmobil
mit vier Tonnen, das von einem Mechaniker zur Werkstätte kutschiert
wird, letztlich mit einer "Güterbeförderung" zu tun? Eine zusätzliche
-überflüssige -Weiterbildungwürde lediglich die Kfz-Betriebe
finanziell weiter belasten. Und damit auch die Autofahrer, die deren
Dienste in Anspruch nehmen. Ein Thema, das nach den Informationen des
WKO-Verkehrsrechtsexperten Dr. Günter Schneglberger Mitte Juni in
Brüssel diskutiert wird. Dort wird sich auch zeigen, wie dies in den
anderen EU-Ländern praktiziert wird. Es bleibt daher zu hoffen, dass
die bisherige Praxis der "Handwerkerfreiung" auch künftig aufrecht
bleibt. (KNÖ)