Wenn es darum geht, sich Marktanteile im lukrativen
Ersatzteilgeschäft zu sichern, wird so mancher Autohersteller
kreativ. Beim Schmierstoff hat die EU-Kommission diesem Verhalten
jedoch einen Riegel vorgeschoben.
Welches Motoröl darf in welchem Fahrzeug verwendet werden? Klar, dass
bei der Beantwortung dieser Frage zuerst einmal ein Blick in die
relevante technische Dokumentation geworfen wird. Die Rechte des
Autoherstellers beschränken sich jedoch darauf, objektive
Spezifikationen vorzugeben. Dies geht aus der "Service-GVO" 461/2010
sowie der im vergangenen Sommer ergänzend veröffentlichten Frage-und
Antwortsammlung der EU-Kommission hervor.
Explizite Gleichstellung
Laut der Service-GVO sind Ersatzteile alle
Waren, die "in ein Kraftfahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht
werden und ein Bauteil dieses Fahrzeugs ersetzen, wozu auch Waren wie
Schmieröle zählen, die für die Nutzung des Kraftfahrzeugs
erforderlich sind". Der Bezug derartiger "Teile" wurde in der GVO
nachdrücklich liberalisiert. Nicht vom Autohersteller stammende
Produkte sind gleichberechtigt, sofern sie "nach den Spezifikationen
und Produktionsnormen gefertigt werden, die der Kfz-Hersteller für
den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt".
Wie sieht die Lage aber aus, wenn ein Hersteller versucht, nicht ein
eigenes Produkt, sondern ein Erzeugnis einer bestimmten anderen Marke
vorzuschreiben? Zum Beispiel das Motoröl eines gewissen
Schmierstoffkonzerns?
Volle Freiheit auch bei Garantie
"Eine solche Beschränkung würde wahrscheinlich einen Verstoß gegen
EU-Wettbewerbsrecht darstellen", heißt es in der Frage-und
Antwortsammlung zur Service-GVO. Das gilt auch dann, wenn der
Ersatzteil (im gegenständlichen Fall also das Motoröl) im Rahmen von
Garantie-oder Gewährleistungsarbeiten verwendet wird: Nur bei einem
"kausalen Zusammenhang" zwischen einem ungeeigneten Schmierstoff und
einem technischen Defekt darf ein Autohersteller die Kundenansprüche
verweigern.