Welches Motoröl darf in welchem Fahrzeug verwendet werden? Klar, dass bei der Beantwortung dieser Frage zuerst einmal ein Blick in die relevante technische Dokumentation geworfen wird. Die Rechte des Autoherstellers beschränken sich jedoch darauf, objektive Spezifikationen vorzugeben. Dies geht aus der "Service-GVO" 461/2010 sowie der im vergangenen Sommer ergänzend veröffentlichten Frage-und Antwortsammlung der EU-Kommission hervor.

Explizite Gleichstellung Laut der Service-GVO sind Ersatzteile alle Waren, die "in ein Kraftfahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht werden und ein Bauteil dieses Fahrzeugs ersetzen, wozu auch Waren wie Schmieröle zählen, die für die Nutzung des Kraftfahrzeugs erforderlich sind". Der Bezug derartiger "Teile" wurde in der GVO nachdrücklich liberalisiert. Nicht vom Autohersteller stammende Produkte sind gleichberechtigt, sofern sie "nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt werden, die der Kfz-Hersteller für den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt".

Wie sieht die Lage aber aus, wenn ein Hersteller versucht, nicht ein eigenes Produkt, sondern ein Erzeugnis einer bestimmten anderen Marke vorzuschreiben? Zum Beispiel das Motoröl eines gewissen Schmierstoffkonzerns?

Volle Freiheit auch bei Garantie

"Eine solche Beschränkung würde wahrscheinlich einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht darstellen", heißt es in der Frage-und Antwortsammlung zur Service-GVO. Das gilt auch dann, wenn der Ersatzteil (im gegenständlichen Fall also das Motoröl) im Rahmen von Garantie-oder Gewährleistungsarbeiten verwendet wird: Nur bei einem "kausalen Zusammenhang" zwischen einem ungeeigneten Schmierstoff und einem technischen Defekt darf ein Autohersteller die Kundenansprüche verweigern.