Vor knapp einem Jahr hat sich der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung C-158/11 mit dem in der Kfz-Branche geltenden Kündigungsschutz für Vertragshändler und Werkstätten auseinander gesetzt. Demnach war es -nach der damaligen Rechtslage -für die Wirksamkeit einer Kündigung erforderlich, diese ausführlich und objektiv überprüfbar zu begründen. Darauf hat sich auch der Wiener VW-Werkstättenpartner Ing. Robert Silha verlassen, als ihm am 13. Juli 2010 eine Kündigung per 31. Juli 2012 ins Haus flatterte. Er stellte beim Landesgericht Salzburg den Antrag, dass der Importeur den Servicevertrag auch danach weiter einhalten muss. Die Nichterfüllung von Standards sei kein Kündigungsgrund, wenn diese Standards unbillig und zum überwiegenden Nutzen des Herstellers gestaltet wurden. Der Kartellrechtsexperte Dr. Norbert Gugerbauer argumentierte, dass die Kündigung durch die marktbeherrschende Porsche GmbH&Co OG daher unsachlich und missbräuchlich erfolgt sei.

Kündigung erfolgte zu Recht

In erster Instanz war er damit erfolgreich. Beim OLG Linz blitzte er jedoch ab. Der Kündigungsgrund der "mangelnden Kundenzufriedenheit" sei objektiv nachvollziehbar und die Kündigung wirksam; nachfolgende Anstrengungen des Klägers seien unbeachtlich, weil wegen der Vertragsfreiheit des Lieferanten keine Verpflichtung bestehe, die Kündigung zurückzunehmen.

Dieser Ansicht hat sich der OGH im sogenannten "Provisorialverfahren" angeschlossen: "Zumal auf den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr die Kfz-GVO 1400/2002, sondern die Kfz-GVO 461/2010 anzuwenden ist". In dieser sei die Schutzvorschrift der ausführlichen Begründung der Kündigung nicht mehr enthalten. Auch das einen ähnlichen Schutz bescherende "Kraftfahrzeugsektor Schutzgesetz" komme nicht zum Tragen, da es erst per 1. Juni 2013 wirksam werde.

Der OGH hatte sich auch mit der Frage auseinander zu setzen, ob einseitig vom Hersteller vorgegebene Standards als beide Seiten bindende Vertragsklauseln zu bewerten sind.

"Schwerwiegende Gründe" müssen vorliegen

Nach der Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nur dann gerechtfertigt, wenn dafür "schwerwiegende Gründe" vorliegen. Aus der Sicht des OGH ist die als Standard vertraglich fixierte Forderung nach einer hohen Kundenzufriedenheit gerechtfertigt, da das Interesse des Herstellers an "einem tadellosen Image der Marke" auch aus objektiver Sicht vertretbar ist. Damit sei die ordentliche Kündigung auch sachlich gerechtfertigt.

Strittig bleibt die Frage, ob die von Porsche im Provisorialverfahren als Kündigungsgrund behauptete "mangelnde Kundenzufriedenheit" auch tatsächlich vorgelegen ist. Unbeantwortet blieb auch die Frage, ob Silha von Porsche neuerlich einen Servicevertrag bekommen muss. Denn Silha betont, zwischenzeitig alle Standards zu erfüllen. Wobei der OGH en passant ausführte, dasses bei der Grundsatzentscheidung des EuGH C-158/11 nicht um die Wirkung einer Kündigung, sondern um den Abschluss eines neuen Vertrages ging.