Diese überraschende Argumentation kommt von einem Anwalt, der sich bisher massiv für den Ausgleichsanspruch eingesetzt hat.
Im konkreten Fall geht es um einen Jaguar-Partner, der sich beim Importeurüber unzureichende Spannen beschwerte und daraufhin durch einen gefügigeren Händler ersetzt wurde. Nach der ständigen Judikatur hat der Hersteller/Importeur dem gekündigten Händler seine Bemühungen um den Aufbau dieses Kundenstockes finanziell abzugelten. Laut Obersten Gerichtshof ist dies immer der Fall, wenn der Vertragshändler "ähnlich einem Handelsvertreter" in die Verkaufsorganisation seines "Geschäftsherrn" eingebunden ist. Wenn der einen seiner gegängelten Händler kündigt, kann er mit dessen Stammkunden auch in Zukunft Geschäfte machen.
"Markensog" statt Händlerleistung?
Diese Ansicht wird von Gugerbauer heftig bestritten. Bei einem Mehrmarkenhändler könne von einer Abhängigkeit ähnlich der eines Handelsvertreters keine Rede sein, zumal Jaguar nur eine "Nischenmarke" sei. Deshalb sei dem Gekündigten "nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Jaguar Austria GmbH kein Ausgleichsanspruch zugestanden".
Gugerbauer argumentiert weiter, dass bei Jaguar die Markenbindung der Kunden so hoch sei, dass es auf die Verkaufsbemühungen des Händlers gar nicht ankomme. Ein "etwaiges Zutun eines Vertragshändlers vermag es kaum, eine im Vorfeld gefasste Kaufentscheidung maßgeblich zu beeinflussen". Gugerbauer schätzt, dass der sogenannte "Markensog" bei Premiummarken wie Jaguar mindestens doppelt so hoch ist als bei durchschnittlichen Marken.
"Keine Provisionsverluste"
Darüber hinaus ist nach Gugerbauers Erfahrungen jeder Händler in der Lage, sich auch ohne Importeur die entsprechenden Fahrzeuge zu besorgen. Gegebenenfalls seien die Kunden auch mit Kurzzulassungen zufrieden. Überdies seien bei Jaguar die Spannen so gering, dass einem Händler bei normaler Kalkulation und den marktüblichen Rabatten unter dem Strich nichts übrig bleibe: "In Wahrheit hat die Beendigung des Jaguar-Händlervertrages nicht zu Provisionsverlusten, sondern zu einer Besserung der wirtschaftlichen Lage geführt", bestreitet Gugerbauer Provisionsverluste. Auf die kommt es nach anderer Rechtsauffassung aber gar nicht an: Ausgeglichen wird der "verbleibende Nutzen" des Herstellers, den er aus dem Kundenstock des gekündigten Händlers zieht -oder zumindest ziehen könnte.
Plötzliche Kehrtwendung
Vor Jahren hatte Gugerbauer selbst für den Gekündigten einen Ausgleichsanspruch von 251.870 Euro errechnet. Eine Berechnung, die er im Oktober 2012 als "völlig unplausibel" beurteilt und im Jänner 2013 nur noch als "Gefälligkeit" qualifiziert. Diese Kehrtwendung ist darauf zurückzuführen, dass diesmal nicht der Importeur vom Händler zur Kassa gebeten wird -sondern Gugerbauer selbst, der irrtümlich übersehen hat, den Ausgleichsanspruch seines Klienten rechtzeitig gegen Jaguar zu betreiben. Aufgrund dieses Fehlers hätte er nun an Stelle von Jaguar diesem Händler den Ausgleichsanspruch zu bezahlen, weshalb er versucht, das Handelsgericht Wien davon zu überzeugen, dass "der klagenden Partei nach der einschlägigen Rechtssprechung generell kein Ausgleichsanspruch zusteht".
Empörung im Bundesgremium
Die Händlervertreter der Wirtschaftskammer sind angesichts des Sinneswandels ihres bisherigen Rechtsfreundes nicht sonderlich "amused". Allerdings gibt es keine neuen Argumente, die nicht schon bisher von Importeursseite gegen den Ausgleichsanspruch vorgebracht -und von den Gerichten abgeschmettert -wurden. Sollte Gugerbauer dennoch mit seiner Ansicht durchdringen, hätte er den Autohändlern einen Bärendienst erwiesen: Dann müssten die damit rechnen, künftig bei einer Vertragskündigung finanziell durch die Finger zu schauen.
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