Mit 1. Juni tritt das Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz in Kraft. Dort
ist in§7 vorgesehen, dass sämtliche Streitigkeiten aus einem
Händler-oder Werkstättenvertrag vorweg einer "Schlichtungsstelle" zur
"gütlichen Einigung" vorzulegen sind. Wer diese Vorschrift ignoriert
und gleich zu Gericht läuft, wird mit einer Klagsabweisung bestraft.
Wie soll nun diese "Schlichtung" funktionieren?
Schon bisher hat es in der per 31. Mai auslaufenden
Gruppenfreistellungsverordnung GVO 1400/2002 eine entsprechende
Verpflichtung zur "gütlichen Einigung" gegeben. Allerdings stand es
den Herstellern frei, was sie im Vertrag aus dieser "Schiedsklausel"
gemacht haben. Da wurden den Händlern teuerste
Wirtschaftsprüfungskanzleien als "Schiedsstelle" vorgeschrieben.
Gleichzeitig haben es alle Hersteller und Importeure vermieden,
derartigen "Schiedssprüchen" eine rechtliche Bindungswirkung
zuzuerkennen.
Die von der Kommission schwammig formulierte Pflicht zur "gütlichen
Einigung" entpuppte sich durch die von den Herstellern genützte freie
Gestaltungsmöglichkeit in der Praxis als "totes Recht". Mit dieser
Argumentation wurde sie von der Europäischen Kommission nun sang-und
klanglos abgeschafft.
Im Gegensatz zur Brüsseler Bürokratie haben die österreichischen
Gesetzesbastler aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt. Die neue
"außergerichtliche Streitbeilegung" wurde wesentlich klarer
definiert: Es muss vorweg ein Antrag auf Streitschlichtung bei dem
dafür zuständigen Bezirksgericht, einer Rechtsanwaltskammer, einer
Notariatskammer oder einer "sonstigen Körperschaft öffentlichen
Rechts" gestellt werden. Bei dieser Formulierung dürften dem
Gesetzgeber wohl die einzelnen Wirtschaftskammern vorgeschwebt sein.
Erst drei Monate ab Einleitung eines entsprechenden Verfahrens oder
ab Beginn einer Mediation kann gleichzeitig mit der Bekanntgabe des
gescheiterten Schlichtungsversuches die Klage eingebracht werden.
Bei einem Antrag beim Bezirksgericht werden die Parteien zu einem
Vergleichsversuch geladen. Für einen derartigen Antrag existiert
keine Kostenpflicht. Allerdings besteht für den Gegner auch keine
Pflicht, einer derartigen Ladung zu folgen. Sollte es innerhalb der
drei Monate doch zu einer Einigung kommen, kann der Bezirksrichter
das Verfahren mit einem sogenannten "prätorischen Vergleich" beenden.
Der verschafft den Parteien wie ein normales Urteil einen
vollstreckbaren Exekutionstitel. Dafür sind dann gerichtliche
Vergleichsgebühren zu bezahlen -und zwar die Hälfte der für eine
normale Klage zu bezahlenden Pauschalgebühr. Bei Streitigkeiten über
350.000 Euro werden dafür 0,6 Prozent der Streitsumme verrechnet -die
beide Parteien je zur Hälfte dem Gericht zu bezahlen haben.
Einzelner Schiedsrichter oder Dreiersenat?
Etwas anders läuft es bei den Schiedsverfahren der Anwaltskammern. Da
können sich die Parteien entscheiden, ob sie sich auf ein
Schiedsverfahren oder nur auf ein Schlichtungsverfahren einlassen.
Darüber hinaus haben sie die Wahl zwischen einem einzelnen
Schiedsrichter oder einem Dreiersenat. Sollten sich die Parteien
nicht einigen können, wird dessen Obmann vom Präsidium der Kammer
bestimmt.
Die Kosten richten sich nach der von den Parteien gewünschten
Verfahrensart. Recht günstig sind sie bei der Schlichtung: 50 Euro
für den Verwaltungsaufwand der Kammer und zusätzlich ein je nach
Streitwert von 250 Euro (bis 4.000 Euro) bzw. bis 850 Euro (über
80.000 Euro) gestaffeltes Honorar für den schlichtenden Anwalt.
Wie hoch sind die Kosten?
Teurer kommt es, wenn ein richtiges Schiedsverfahren mit einem
exekutierbaren Schiedsspruch gewünscht wird: Da beginnt der Tarif bei
800 Euro und geht bis 12.000 Euro (bei einem Streitwert von 80.000
Euro). Entscheidet ein Senat, beträgt die Schiedsgebühr das Doppelte.
Wobei je nach Bundesland noch eine Verwaltungsabgabe (null in Wien,
500 Euro in St. Pölten) für den Kammeraufwand hinzukommen kann.
Diese Kosten hat vorweg der Schiedskläger zu bezahlen -sonst wird das
Verfahren erst gar nicht eingeleitet. Lässt sich der Gegner auf das
Verfahren nicht ein, wird der Betrag rückerstattet. Die endgültige
Kostenteilung richtet sich -wie bei einer normalen Klage -nach dem
jeweiligen Verfahrensausgang. Allerdings mit dem Unterschied,dass
jede Partei allfällige Kosten für ihren Vertreter selbst zu bezahlen
hat.
Die Praxis wird zeigen, in welchem Ausmaß die "außergerichtliche
Streitbeilegung" genutzt wird. Etwa zur Überprüfung von
Garantierückforderungen, nicht bezahlten Bonifikationen, zur
Festlegung strittiger Jahresziele oder zur Bekämpfung von
Kündigungen.