Schon vor einigen Jahren hat der Oberste Gerichtshof (9Ob79/01k) entschieden, dass ein Autofrächter für die von ihm zur Zustellung übernommenen Pkws haftet. Er kann sich nicht damit ausreden, dass der Hagel als Elementarereignis eine die Haftung ausschließende "höhere Gewalt" darstellt. Schadensmindernde Maßnahmen, etwa Netze oder Planen am Transporter, sind ohne Überspannung der Sorgfaltspflicht zumutbar.

Neben den reinen Reparaturkosten hat ein sorgloser Frächter - oder dessen Versicherung - seinem Kunden auch die durch den Hagelschaden verursachte "merkantile Wertminderung" zu ersetzen. Deren Ermittlung ist dann die Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen, dem dafür (wie bei einem normalen Verkehrsunfall) die von den Gerichten anerkannte Sacher-Wielke-Formel zur Verfügung steht.

Diese Haftungsfolgen musste auch ein Kärntner Kfz-Techniker zur Kenntnis nehmen, der längere Zeit auf Ersatzteile wartete. In der Zwischenzeit war das zu reparierende Kundenfahrzeug auf einem Abstellplatz im Freien untergebracht. Der Hagel macht ihm einen Strich durch seine Reparaturrechnung. Das Landesgericht Klagenfurt entschied nämlich, dass im Sommer mit derartigen Ereignissen stets zu rechnen ist. Die Werkstätte hätte daher entsprechend der vertraglichen Nebenpflicht als Verwahrer "Vorsorge treffen müssen". Wenn kein Platz in der Halle frei ist, müssen eben Planen oder Hagelnetze für erhöhte Sicherheit sorgen (6Ob 249/03s).

Manchmal erwischt der Hagel nicht nur ein Kundenfahrzeug, sondern auch einen zum Verkauf bereit stehenden Neuwagen. Da erhebt sich dann die knifflige Frage, ob der reparierte Hagelschaden noch als "fabriksneu" verkauft werden darf. Schließlich schuldet der Händler dem Kunden - wenn nichts anderes vereinbart wurde - ein fabriksneues Fahrzeug.

Eine höchstgerichtliche Judikatur existiert dazu nicht. Als Faustregel gilt: Kein relevanter Hagelschaden liegt vor, wenn der Schaden derart behoben wurde, dass ein Sachverständiger diesen technisch nicht mehr feststellen kann. In einem solchen Fall muss der Händler den Kunden auch nicht über den reparierten Hagelschaden informieren.

Anders liegt die Sache, wenn gespachtelt und lackiert werden muss. Dann ist das Auto kein Neufahrzeug mehr und der Händler muss den Kunden von dieser Reparatur ungefragt verständigen. In grenzwertigen Fällen sollte die einschlägige Ö-NORM 5051 zurate gezogen werden. Neben der Definition "fabriksneu" findet sich dort auch die technische Erläuterung, was unter einer "Original-Lackierung" zu verstehen ist.

Zu dieser Aufklärungspflicht ist kürzlich ein Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart (19U54/08) ergangen. Demnach ist der Kunde beim Kauf "aus erster Hand" über eine ausschließliche Vornutzung als Mietwagen zu informieren, weil das aus Kundensicht einen Preisabschlag rechtfertigen würde. Diese Überlegungensind auch auf Hagelschäden anwendbar. Solange sich die Reparaturkosten im Bagatellbereich bewegen (in Deutschland liegt die Grenze laut ADAC bei rund 1.000 Euro), ist aus einem Hagelschaden keine "merkantile Wertminderung" ableitbar. Außerhalb dieser Grenze ist nicht mehr von einem Neuwagen auszugehen. Beharrt der Händler auf der Fahrzeugabnahme, ermöglicht das dem Kunden den Rücktritt.

Das Verschweigen des Hagelschadens kann haarige Folgen haben. Kommt der Kunde später auf den reparierten Schaden darauf, kann er auch nachträglich die Rückabwicklung des Geschäftes einklagen. Schließlich wollte er einen Neuwagen und keinen reparierten Hagenschaden kaufen. Da ist es schon billiger und sicherer, von Haus aus die Karten offen auf den Tisch zu legen. Sonst könnte es noch dazu kommen, dass ein bösartiger Kunde den Händler wegen Irreführung in Schädigungsabsicht -und somit wegen Betruges - beim Strafgericht anschwärzt.