Das heißt, dass neue Autos frühestens drei Jahre nach ihrer Produktion auf ihre Verkehrstauglichkeit überprüft werden. Danach ist zwei Jahre Pause, erst anschließend kommt es zu einer jährlichen Überprüfung.Hinsichtlich der Verlässlichkeit von Motorradproduzenten hat der Gesetzgeber größere Bedenken. Deren Produkte sind bereits ein Jahr nach ihrer Erstzulassung jährlich auf ihre Verkehrstauglichkeit zu untersuchen. Und das, obwohl die Einspurigen im Vergleich zu Autos durchschnittlich auf eine wesentlich geringere jährliche Laufleistung kommen.

In beiden Fällen bekommen die Neufahrzeuge ihr erstes Pickerl ohne vorhergehende §-57a-KFG-Überprüfung. Voraussetzung ist lediglich ein für die EU gültiges COC-Zertifikat und die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank. Mit diesen Papieren und der Rechnung wandert der Käufer zu einer der von den Versicherungen betriebenen Zulassungsstellen. Dort erhält er ohne Begutachtung mit der Nummerntafel gleich auch die Begutachtungsplakette ausgefolgt. Der Gesetzgeber geht nämlich blauäugig davon aus, dass diese Papiere ein Gutachten ersetzen und von Haus aus die Verkehrssicherheit garantieren.

Aus der Sicht der Verkehrssicherheit sind zahlreiche Vorschriften des§57a KFG nicht nachvollziehbar. So ist im Internet ein 125er-Motorroller mit einer typengenehmigten Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h bereits um rund 900 Euro im "teilmontierten" Zustand zu kaufen. In einer Kiste angeliefert, schraubt sich der Kunde das Fahrzeuge mit der englischen Bedienungsanleitung flugs selbst zusammen. Dank der mitgelieferten Papiere bekommt er noch vor der Montage problemlos von der Versicherung seine die Verkehrssicherheit attestierende Begutachtungsplakette. Damit erspart er sich gegenüber dem Kauf eines fertigen Motorrollers beim Fachhändler -auf Kosten der Verkehrssicherheit -einige hundert Euro.

Dem Importeur ist durchaus bewusst, dass nicht jeder Kunde in der Lage ist, das in der Kiste aus China angelieferte Zweirad exakt zusammenzubauen. Auch wenn dazu laut Prospekt "keine lästige Schrauberei" erforderlich ist. Er warnt daher: "Jedes Fahrzeug muss von einer Fachwerkstätte überprüft und eingestellt werden." Jene Kunden, denen das zu lästig ist, haben mit ernsten Folgen zu rechnen: "Gewährleistung erlischt ohne gültiges Serviceheft." Eine Drohung, die rechtlich nicht ganz ernst zu nehmen ist. Eher ist es schon die Vernunft, die einen Käufer nach der Do-ityourself-Montage zur Justierung der Scheibenbremsen eine Kfz-Werkstätte aufsuchen lässt.

Offenbar hatte der Gesetzgeber bei den§-57a-Vorschriften mehr die Interessen der Kfz-Produzenten als die der Konsumenten im Auge. Das betrifft etwa die Großzügigkeit, ein neues Auto unabhängig von der vorhergehenden Dauer der Lagerung auf den Halden des Produzenten von Haus aus als verkehrstüchtig einzustufen -wobei ein Kunde meistgar nicht weiß, wie alt sein Neufahrzeug tatsächlich ist.

Das betrifft auch die Vorschrift, einen neuen Pkw erst 3 Jahre nach der Erstzulassung einer amtlichen Kontrolle zu unterziehen. Es wäre im Interesse der Autofahrer, bereits nach 2 Jahren eine derartige Überprüfung vorzuschreiben. Nach den Daten der Statistik Austria haben im Vorjahr 68,6 Prozent der überprüften Kfz leichte und 7 Prozent schwere Mängel aufgewiesen. Bei einer Erstüberprüfung innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist -also mit dem Rhythmus "2-2-1" -müssten die Produzenten bei Neufahrzeugen für viele dieser Reparaturen aufkommen: Für Mängel, die derzeit erst oft bei der ersten "3-2-1-Überprüfung" und damit außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu Tage kommen.

Mit der derzeitigen "3-2-1-Regelung" ersparen sich die Hersteller/Importeure diesen Aufwand. Mit der Verkehrssicherheit hat dies wenig zu tun. Eher mit der guten Lobby-Arbeit der Hersteller im Verkehrsministerium, welche die vielfach geforderte "2-2-1-Begutachtung" bisher erfolgreich abgeblockt hat.