3-2-1" lautet der Pickerl-Rhythmus für fabriksneue Pkws. "1-1-1" ist
die korrespondierende Vorschrift für Einspurige.
Das heißt, dass neue
Autos frühestens drei Jahre nach ihrer Produktion auf ihre
Verkehrstauglichkeit überprüft werden. Danach ist zwei Jahre Pause,
erst anschließend kommt es zu einer jährlichen Überprüfung.Hinsichtlich der Verlässlichkeit von Motorradproduzenten hat der
Gesetzgeber größere Bedenken. Deren Produkte sind bereits ein Jahr
nach ihrer Erstzulassung jährlich auf ihre Verkehrstauglichkeit zu
untersuchen. Und das, obwohl die Einspurigen im Vergleich zu Autos
durchschnittlich auf eine wesentlich geringere jährliche Laufleistung
kommen.
In beiden Fällen bekommen die Neufahrzeuge ihr erstes Pickerl ohne
vorhergehende §-57a-KFG-Überprüfung. Voraussetzung ist lediglich ein
für die EU gültiges COC-Zertifikat und die Eintragung in die
Genehmigungsdatenbank. Mit diesen Papieren und der Rechnung wandert
der Käufer zu einer der von den Versicherungen betriebenen
Zulassungsstellen. Dort erhält er ohne Begutachtung mit der
Nummerntafel gleich auch die Begutachtungsplakette ausgefolgt. Der
Gesetzgeber geht nämlich blauäugig davon aus, dass diese Papiere ein
Gutachten ersetzen und von Haus aus die Verkehrssicherheit
garantieren.
Aus der Sicht der Verkehrssicherheit sind zahlreiche Vorschriften des§57a KFG nicht nachvollziehbar. So ist im Internet ein
125er-Motorroller mit einer typengenehmigten Höchstgeschwindigkeit
von 90 km/h bereits um rund 900 Euro im "teilmontierten" Zustand zu
kaufen. In einer Kiste angeliefert, schraubt sich der Kunde das
Fahrzeuge mit der englischen Bedienungsanleitung flugs selbst
zusammen. Dank der mitgelieferten Papiere bekommt er noch vor der
Montage problemlos von der Versicherung seine die Verkehrssicherheit
attestierende Begutachtungsplakette. Damit erspart er sich gegenüber
dem Kauf eines fertigen Motorrollers beim Fachhändler -auf Kosten der
Verkehrssicherheit -einige hundert Euro.
Dem Importeur ist durchaus bewusst, dass nicht jeder Kunde in der
Lage ist, das in der Kiste aus China angelieferte Zweirad exakt
zusammenzubauen. Auch wenn dazu laut Prospekt "keine lästige
Schrauberei" erforderlich ist. Er warnt daher: "Jedes Fahrzeug muss
von einer Fachwerkstätte überprüft und eingestellt werden." Jene
Kunden, denen das zu lästig ist, haben mit ernsten Folgen zu rechnen:
"Gewährleistung erlischt ohne gültiges Serviceheft." Eine Drohung,
die rechtlich nicht ganz ernst zu nehmen ist. Eher ist es schon die
Vernunft, die einen Käufer nach der Do-ityourself-Montage zur
Justierung der Scheibenbremsen eine Kfz-Werkstätte aufsuchen lässt.
Offenbar hatte der Gesetzgeber bei den§-57a-Vorschriften mehr die
Interessen der Kfz-Produzenten als die der Konsumenten im Auge. Das
betrifft etwa die Großzügigkeit, ein neues Auto unabhängig von der
vorhergehenden Dauer der Lagerung auf den Halden des Produzenten von
Haus aus als verkehrstüchtig einzustufen -wobei ein Kunde meistgar
nicht weiß, wie alt sein Neufahrzeug tatsächlich ist.
Das betrifft auch die Vorschrift, einen neuen Pkw erst 3 Jahre nach
der Erstzulassung einer amtlichen Kontrolle zu unterziehen. Es wäre
im Interesse der Autofahrer, bereits nach 2 Jahren eine derartige
Überprüfung vorzuschreiben. Nach den Daten der Statistik Austria
haben im Vorjahr 68,6 Prozent der überprüften Kfz leichte und 7
Prozent schwere Mängel aufgewiesen. Bei einer Erstüberprüfung
innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist -also mit dem
Rhythmus "2-2-1" -müssten die Produzenten bei Neufahrzeugen für viele
dieser Reparaturen aufkommen: Für Mängel, die derzeit erst oft bei
der ersten "3-2-1-Überprüfung" und damit außerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist zu Tage kommen.
Mit der derzeitigen "3-2-1-Regelung" ersparen sich die
Hersteller/Importeure diesen Aufwand. Mit der Verkehrssicherheit hat
dies wenig zu tun. Eher mit der guten Lobby-Arbeit der Hersteller im
Verkehrsministerium, welche die vielfach geforderte
"2-2-1-Begutachtung" bisher erfolgreich abgeblockt hat.