Meist sind es Kleinigkeiten, die von Kunden reklamiert werden: Etwa ein Kratzer im Lack oder ein defekter Scheibenwischer, der sich in der rotierenden Bürste verfangen hat. Diese Schäden werden vom Unternehmen im Sinne der Kundenbetreuung ordnungsgemäß der Betriebshaftpflichtversicherung gemeldet.

Beweissicherung von Vorteil

Eine gemeinsame Beweissicherung hilft, nachträgliche Streitereien zu vermeiden. Das ist zweckmäßig, da es die Rechtslage den Versicherungen leicht macht, im Schadensfall eine Deckung abzulehnen. Zum Ärger der Werkstätte, die damit schnell einen Kunden los wird. Zum Ärger des Kunden, dem es meist zu mühsam ist, seine Forderung gerichtlich zu betreiben. Was mit ein Grund dafür ist, dass es in Österreich dazu faktisch keine veröffentlichte Judikatur gibt.

Hier hilft ein Blick zum deutschen Nachbarn: Dieser gibt Aufschluss darüber, ob der Gerätehersteller, der Betreiber oder der Kunde selbst für einen Schaden aufzukommen hat.

Unterschiedliche Rechtsmeinungen

Wenn ein Autofahrer die Einfahrtsschiene verfehlt und dennoch das Waschprogramm startet, ist dies laut dem Landgericht Krefeld (1S 23/120) ein grobes Fehlverhalten. Der Lenker müsse die Stellung des Wagens selbst korrigieren. Besondere Sicherheitsvorkehrungen, die in einem derartigen Fall den Betrieb der Anlage verhindern, seien nicht erforderlich.

Etwas anders sah dies in einemähnlich gelagerten Fall das Landgericht München. Es verpflichtete den Betreiber der Anlage, das Schrägeinfahren der Räder zu verhindern. Dies sei eine technische Vorkehrung, die am Markt angeboten werde und dem Unternehmen auch zumutbar sei. Weitere von einem technischen Sachverständigen als möglich erachtete Maßnahmen zur Schadensvermeidung - etwa vom Hersteller gar nicht angebotene Sensoren oder eine Videoüberwachung -wurden vom Oberlandgericht Hamm (112U170/01) als unpraktikabel und daher unzumutbar beurteilt.

Professionelle Partner gefragt

Grundsätzliche Voraussetzung für einen Schadenersatz ist ein Verschulden des Betreibers. Die Beweislast trifft den Kläger -somit den Kunden.

Er hat eine Fehlfunktion der Anlage zu beweisen, was ihm wohl nur selten gelingt. Ausnahmsweise ließ der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) eine Beweislastumkehr zu, wenn das Schadensbild eindeutige Rückschlüsse auf einen Anlagendefekt ermöglicht. Riskant ist es, wenn eine derartige Anlage im Pfusch errichtet wurde und nicht von einem Fachmann gewartet wird: Das kann im Schadensfall ebenfalls zur Vermutung einer mangelhaften Waschanlage und daher zur Haftung des Betreibers führen.

Wirksame Vorkehrungen

Ein Aushang mit den wichtigsten Bedienungshinweisen gehört zum Standard der erforderlichen Haftungseinschränkung. Darüber hinaus muss die Höhenbeschränkung der Anlage beachtet werden. Ein Querbalken vor der Einfahrt ist die billigste und beste Absicherung gegen kostspielige Dachschäden und für einen Haftungsausschluss völlig ausreichend.

Unzulässig ist es, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) besonders kundenfeindlich zu gestalten: Die Haftungsbeschränkung des Unternehmens auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wurde vom BGH (X ZR 133/03) als nichtig beurteilt. Der Benutzer der Waschanlage kann berechtigterweise erwarten, dass sein Auto die Wäsche unbeschädigt übersteht. Ein "Verzicht" des Kunden auf Schadenersatz per AGB ist daher unwirksam.