Im Autowaschgeschäft ist Vorsicht nötig: Bei unklaren Haftungslagen
sind für die Anlagenbetreiber Auseinandersetzungen mit Kunden und
Versicherungen vorprogrammiert.
Meist sind es Kleinigkeiten, die von Kunden reklamiert werden: Etwa
ein Kratzer im Lack oder ein defekter Scheibenwischer, der sich in
der rotierenden Bürste verfangen hat. Diese Schäden werden vom
Unternehmen im Sinne der Kundenbetreuung ordnungsgemäß der
Betriebshaftpflichtversicherung gemeldet.
Beweissicherung von Vorteil
Eine gemeinsame Beweissicherung hilft, nachträgliche Streitereien zu
vermeiden. Das ist zweckmäßig, da es die Rechtslage den
Versicherungen leicht macht, im Schadensfall eine Deckung abzulehnen.
Zum Ärger der Werkstätte, die damit schnell einen Kunden los wird.
Zum Ärger des Kunden, dem es meist zu mühsam ist, seine Forderung
gerichtlich zu betreiben. Was mit ein Grund dafür ist, dass es in
Österreich dazu faktisch keine veröffentlichte Judikatur gibt.
Hier hilft ein Blick zum deutschen Nachbarn: Dieser gibt Aufschluss
darüber, ob der Gerätehersteller, der Betreiber oder der Kunde selbst
für einen Schaden aufzukommen hat.
Unterschiedliche Rechtsmeinungen
Wenn ein Autofahrer die Einfahrtsschiene verfehlt und dennoch das
Waschprogramm startet, ist dies laut dem Landgericht Krefeld (1S
23/120) ein grobes Fehlverhalten. Der Lenker müsse die Stellung des
Wagens selbst korrigieren. Besondere Sicherheitsvorkehrungen, die in
einem derartigen Fall den Betrieb der Anlage verhindern, seien nicht
erforderlich.
Etwas anders sah dies in einemähnlich gelagerten Fall das
Landgericht München. Es verpflichtete den Betreiber der Anlage, das
Schrägeinfahren der Räder zu verhindern. Dies sei eine technische
Vorkehrung, die am Markt angeboten werde und dem Unternehmen auch
zumutbar sei. Weitere von einem technischen Sachverständigen als
möglich erachtete Maßnahmen zur Schadensvermeidung - etwa vom
Hersteller gar nicht angebotene Sensoren oder eine Videoüberwachung
-wurden vom Oberlandgericht Hamm (112U170/01) als unpraktikabel und
daher unzumutbar beurteilt.
Professionelle Partner gefragt
Grundsätzliche Voraussetzung für einen Schadenersatz ist ein
Verschulden des Betreibers. Die Beweislast trifft den Kläger -somit
den Kunden.
Er hat eine Fehlfunktion der Anlage zu beweisen, was ihm wohl nur
selten gelingt. Ausnahmsweise ließ der deutsche Bundesgerichtshof
(BGH) eine Beweislastumkehr zu, wenn das Schadensbild eindeutige
Rückschlüsse auf einen Anlagendefekt ermöglicht. Riskant ist es, wenn
eine derartige Anlage im Pfusch errichtet wurde und nicht von einem
Fachmann gewartet wird: Das kann im Schadensfall ebenfalls zur
Vermutung einer mangelhaften Waschanlage und daher zur Haftung des
Betreibers führen.
Wirksame Vorkehrungen
Ein Aushang mit den wichtigsten Bedienungshinweisen gehört zum
Standard der erforderlichen Haftungseinschränkung. Darüber hinaus
muss die Höhenbeschränkung der Anlage beachtet werden. Ein Querbalken
vor der Einfahrt ist die billigste und beste Absicherung gegen
kostspielige Dachschäden und für einen Haftungsausschluss völlig
ausreichend.
Unzulässig ist es, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
besonders kundenfeindlich zu gestalten: Die Haftungsbeschränkung des
Unternehmens auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wurde vom BGH (X ZR
133/03) als nichtig beurteilt. Der Benutzer der Waschanlage kann
berechtigterweise erwarten, dass sein Auto die Wäsche unbeschädigt
übersteht. Ein "Verzicht" des Kunden auf Schadenersatz per AGB ist
daher unwirksam.