CECRA, die europäische Interessenvertretung der Kfz-Betriebe, erwarte sich bei der GVO-Verlängerung bzw. -Adaptierung Regelungen gegen Wettbewerbsverzerrungen aufgrund zunehmender Kfz-Parallel-Vertriebsschienen, betont Mag. Dr. Gustav Oberwallner, Österreichs Stimme bei der CECRA.

Dabei gehe es um die Direkt-Belieferung großer Flotten wie zum Beispiel Mietwagenfirmen, mit wesentlich höheren Nachlässen als die übliche Handelsspanne des Vertragshändlers, der aber vertraglich verpflichtet ist, mit seiner Handelsspanne Investitionen in die Standards, unter anderem den Markenauftritt des Herstellers (Corporate Identity), zu finanzieren. 

Via Online-Plattform biete eine namhafte Marke nun bereits die Übernahme des Remarketing-Geschäfts (Rücknahme, Aufbereitungs- und Verkaufsprozess) für Leasing-/Mietwagen-Rückläufern gegen entsprechende Spannenkürzung an. Außerdem nähmen die Pilotprojekte, Agenturverträge anstelle von Handelsverträgen abzuschließen, anlässlich von Produktneueinführungen zu.

Oberwallner ruft dazu auf, die nunmehr verlängerte Frist zu nutzen und an der Online-Konsultation teilzunehmen: Die Bundeswettbewerbsbehörde erkenne zwar die Grenzen wettbewerbsrelevanten Handelns, zum Beispiel bei Bezugskonditionen sowie der Vergütung von Leistungen – Stichworte: Handhabung von Kundenzufriedenheits-Boni oder intransparente und willkürliche Leistungsvergütung von Gewährleistung bzw. Garantie. Anlass zur Sorge und überraschend sei aber, meint Oberwallner – obwohl im Staff Working Document (das weiter unten zum Download bereitgestellt ist) die Evaluierung der VBER, die Leitlinie der Entscheidungspraxis der nationalen Wettbewerbsbehörden, wie der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und nationaler Kartellgerichte beinhaltet sein sollte – die Veröffentlichung eines Zwischenergebnisses der Evaluierung der VBER 330/2010 der Kommission, bei dem durch Stellungnahmen der Marktteilnehmer im Zuge der Evaluierung einige Schwachstellen der Vorschriften aufgedeckt wurden. Darin wird angeführt, dass die Bestimmungen schwierig anzuwenden seien…entspreche nicht dem heutigen Geschäftsumfeld, ebenso, dass „Vereinfachungen und weitere Kostensenkungen insbesondere durch eine Straffung der Vorschriften möglich sein“ dürften. 

All dies „vor dem Hintergrund, dass die KFZ-Vertragshändler aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit infolge getätigter markenspezifischer Investitionen typischerweise nicht frei seien, Forderungen der Lieferanten/Importeure abzulehnen“: Auch im aktuellen Kartellverfahren der oberösterreichischen Firma Büchl gegen Peugeot Österreich sei das Kartellgericht in 1. Instanz den Vorwürfen gegen wettbewerbsverzerrende Vertrags-Geschäftspraktiken gefolgt, resümiert Oberwallner.