Den von einem französischen Gericht angerufenen EU-Richtern zufolge dürfen Hersteller selbst dann keine Abschalteinrichtungen einbauen, wenn dies dazu beiträgt, Verschmutzung oder Verschleiß zu verhindern.
Dass die im Ursprungsverfahren beklagte Partei gegenüber dem EuGH als „Unternehmen X“ anonymisiert wurde, ist laut Auskunft der dortigen Pressestelle nicht unüblich und ging vom französischen Gericht aus. Es handle sich um einen „Automobilhersteller, der in Frankreich Kraftfahrzeuge vertreibt.“
Verbraucherschutzanwalt Peter Kolba (VSV) begrüßte das Urteil postwendend per Aussendung. Mit dieser EU-Entscheidung breche die Verteidigung der Industrie in sich zusammen, so Kolba, der nun weitere Fahrzeugrückrufe erwartet. Auch VKI und AK sehen sich in ihren Standpunkten bestärkt.
Keine generelle Bewertung zur Zulässigkeit einer temperaturabhängiger Steuerung der Abgasrückführung („Thermofenster“) sieht hingegen die VW AG. Ob Thermofenster zulässig seien, müssten im Einzelfall nationale Behörden entscheiden, außerdem „erfüllen die in der Praxis üblichen Thermofenster die Anforderungen, die der EuGH in seinem Urteil aufgestellt hat.“ Aus dem Statement geht nicht hervor, ob es sich bei der beklagten Partei um ein VW zugehöriges Unternehmen handelt.
Klagen von Kunden gibt man beim Herstellern jedenfalls keine Chance, da keinesfalls „vorsätzliche sittenwidrige Schädigung“ vorliege. Darüberhinaus hält Volkswagen in seinem Statement fest, dass bei modernen Dieselfahrzeugen mit aktiven Abgasnachbehandlungssystemen das Thermofenster praktisch keine Bedeutung mehr habe.
