Das bisherige Überprüfungs-Intervall von 1-1-1 Jahren wird per 1. März 2020 auf 3-2-1 Jahre geändert. Diese neuen Begutachtungsfristen für die Fahrzeugklasse L gelten auch für bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, kann die Ausfolgung einer neuen Begutachtungsplakette mit neu gelochtem nächsten Begutachtungstermin verlangen.
Hierfür muss sich der Zulassungsbesitzer an die Zulassungsstelle – und nicht an die ermächtigte § 57a-Begutachungsstelle – wenden.
Im Gegensatz zur Arge2Rad bedauert Bundesinnungsmeister Komm.-Rat Josef Harb die Verlängerung der Begutachtungsfristen für diese besonders gefährdete Fahrzeugklasse. Er verweist auf die österreichweit koordinierte Stellungnahme der WKÖ, welche die Auffassung der Bundesinnung Fahrzeugtechnik geteilt hat.
Darin wurde auf die Presseaussendung der Statistik Austria vom 29. April 2019 verwiesen, die einen Anstieg der Unfälle mit Motorrad feststellte (die Zahl der Motorradtoten stieg um 23% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum). Daher gelte es, so weiter in dieser Stellungnahme, ein höheres Bewusstsein bei den Lenkerinnen und Lenkern für den ordnungsgemäßen Zustand von Kraftfahrzeugen zu schaffen.
„Aus unserer Sicht ist ein verlängertes Überprüfungsintervall, insbesondere bei der Fahrzeugklasse L das falsche Signal“, so Harb. •
