Bestimmungen dazu finden sich beispielsweise im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) oder im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG).

Im Wesentlichen besteht ihre Aufgabe darin, für jene Schäden aufzukommen, die der Versicherungsnehmer oder der von ihm berechtigte Lenker mit dem versicherten Fahrzeug verursacht. Gleichzeitig umfasst die Versicherung auch die Abwehr von Ansprüchen eines Unfallgegners, sofern diese nicht gerechtfertigt sind. Gerade die Funktion der Abwehr von Forderungen ist zumeist wenig bekannt und ihre Wichtigkeit wird oftmals unterschätzt.

Leistung und Abwehr Kommt es z. B. zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Verschulden eindeutig beim Gegner liegt, ist dessen Haftpflichtversicherung für den Ersatz des Schadens zuständig. Dennoch kann auch der Gegner versuchen, eigene Forderungen an die aus seiner Sicht gegnerische Haftpflichtversicherung zu stellen. Diese muss die Forderungen ablehnen, da sie unbegründet sind. Geht der Gegner mittels Anwalt oder gar Klage bei Gericht vor, hatsie auch die dabei entstehenden Kosten zu tragen. Bei länger dauernden Rechtsstreitigkeiten können das beachtliche Summen sein. Eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung hat in diesem Fall der Forderungsabwehr keine Bedeutung. Diese beschriebene Doppelfunktion von Leistung und Abwehr istübrigens auch Bestandteil jeder anderen Haftpflichtsparte, wie Privat-, Betriebs-oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.