Zumeist ist das Bestehen des uneingeschränkten Versicherungsschutzes bei Verwendung von Probekennzeichen daran geknüpft, dass der Versicherungsnehmer (Halter der blauen Kennzeichen) eine Probefahrt im Sinne des § 45 Kraftfahrgesetz (KFG) unternimmt. Mag. Stefan Enthofer, Leiter des Garanta Leistungs-Centers: „Stellt die Polizei bzw. eine Behörde zum Beispiel im Zuge einer Unfallaufnahme fest, dass aus irgendwelchen Gründen keine Probefahrt vorliegt, kann die Folge sein, dass der Versicherer dies bei der Schadenregulierung einwendet. Der Kaskoversicherer der Probekennzeichen kann dieses Vergehen also zum Anlass nehmen, die Leistung abzulehnen. Der Haftpflichtversicherer, der in der Regel gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig ist, wird die bezahlten Beträge dann vom Versicherungsnehmer zurückfordern. Dazu kommen allenfalls noch verwaltungsrechtliche Strafen, die bis zur Abnahme der Probefahrtkennzeichen reichen können.“

 

Die gesetzlichen Regelungen zur Verwendung der blauen Probefahrtkennzeichen sind umfangreich und in unterschiedlichen Gesetzestexten zu finden. Und auch die Rechtsfolgen aus Verstößen gegen die Bestimmungen können erheblich sein. BIM Komm.-Rat Friedrich Nagl: „Genau aus diesem Grund lohnt es sich, einen genaueren Blick in diese Materie zu werfen. Wir haben im Internet einen umfangreichen Informationsbereich zum Thema Probefahrt und Probekennzeichen eingerichtet.“ Dieser ist unter www.wko.at/branchen/handel/fahrzeughandel/probefahrt.html abrufbar. „Weiters führen wir österreichweit Schulungen durch. Aktuell arbeiten wir an der Erstellung einer Infobroschüre, in der Fragen und Antworten rund um Probefahrt und Probekennzeichen praxisorientiert aufbereitet werden.“ •