In einer Saab-Anschlussgarantie wurde dem Kunden aufgetragen, bei einer Vertragswerkstätte alle 20.000 km ein Service durchführen zu lassen. Der Kunde verpasste die 60.000 km-Inspektion und hatte bei 69.580 km einen Defekt an der Dieseleinspritzpumpe. Saab bestritt den Garantieanspruch; dem Kunden wurden für die Reparatur 3.138,23 € in Rechnung gestellt. Seine Klage auf Ersatz der Reparaturkosten wurde in erster und zweiter Instanz wegen einer Verletzung der Garantiebedingungen abgewiesen.
Der deutsche Bundesgerichtshof hat am 6.7.2011 mit der Entscheidung VIII ZR 293/10 diese Urteile aufgehoben. Entscheidend für den Garantieanspruch sei, ob der Pumpendefekt ohne verspätetes Service nicht aufgetreten wäre, der Defekt daher kausal auf die Schlamperei des Kunden zurückzuführen war. Das wird im fortgesetzten Verfahren ein Sachverständiger zu klären haben.
Dies entspricht auch der österreichischen Judikatur, dass Garantieansprüche gegen den Hersteller nicht aus rein formalen Gründen verweigert werden können. Eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, gilt als unangemessene Benachteiligung und ist daher unwirksam.
Händleranwalt Dr. Martin Brenner macht allerdings darauf aufmerksam, dass der Versicherer bei einer Anschlussgarantie sehr wohl die Versicherungsleistung vom Service in Vertragswerkstätten abhängig machen darf. Nach der Judikatur handelt es sich bei einer derartigen Vermögensschadensversicherung um eine zulässige Risikoeingrenzung, die einem Kunden auch durchaus zumutbar ist.
