Der Erlass vom 30.6. wurde nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.12.2010 über die NoVA-Besteuerung notwendig und ergänzt jenen Erlass, den das Finanzministerium am 21.3. dieses Jahres bezüglich der Normverbrauchsabgabe und der Umsatzsteuer herausgegeben hatte. Damit wurde der Umgang mit Kurzzulassungen und Autos für Leasinggesellschaften geregelt. Damals waren jedoch noch einige Punkte unklar geblieben, z .B. die Frage der Doppelbesteuerung.
Nun wurde der Erlass vom 21.3. um den Punkt 4 erweitert: „Liefert ein gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 befreiter Unternehmer nach Beendigung des begünstigten Verwendungszweckes das Fahrzeug nachweisbar an einen befugten Fahrzeughändler zur gewerblichen Weiterveräußerung, dann ist vom bisher befreiten Unternehmer auf Grund der Änderung des begünstigten Verwendungszweckes gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 die Normverbrauchsabgabe ohne Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zu entrichten.“
Betroffen von der Regelung sind u. a. Vorführkraftfahrzeuge, Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Autos für die kurzfristige Vermietung, Krankenbeförderung und Rettungswagen, Leichenwagen, Feuerwehrfahrzeuge und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.
Den Erlass finden Sie in der angehängten PDF-Datei.