Als handelsrechtliche Geschäftsführerin und Prokuristin der im März 2008 insolvent gewordenen Reifen Gert GmbH & Co. KG hätten Andrea Wagner sowie der Erstbeschuldigte Hannes Gert wissen müssen, dass sie Reifengroßbestellungen aus der kurz vor der Konkurseröffnung bereits ersichtlichen prekären finanziellen Situation nicht mehr hätten bezahlen können.
Die Beschuldigten, so Goodyear Dunlop Tires Austria GmbH, hätten demnach über ihre wahren Vermögenswerte getäuscht und den Reifenhersteller zur Lieferung im Wert von rd. 1 Mio. € verleitet. Richter Dr. Erik Nauta, der seinerzeit den Prozess gegen den Briefbomben-Attentäter Franz Fuchs geleitet hat, hat daher die Fortführung des Ermittlungsverfahrens angeordnet, um auch Hannes Gert einer Verurteilung zuzuführen. Schließlich habe er maßgeblich Aufgaben der Geschäftsführung übernommen, also als faktischer Geschäftsführer der Reifen Gert GmbH & Co KG agiert. Zum Tatzeitpunkt war Hannes Gert als Kommanditist mit 51,6 % am gegenständlichen Unternehmen beteiligt und bei der Komplementärgesellschaft der 75-%-Mehrheitseigentümer. Gemäß Sachverständigengutachten (Mag. Matthias Kopetzky) sei der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit vor dem 31.12.2007 gelegen.
Andrea Wagner wiederum habe im Lichte des sich abzeichnenden Insolvenzverfahrens Bestandteile des Vermögens der operativen Reifen Gert GmbH & Co KG beiseite geschafft. Im vorliegenden Fall sieht Richter Nauta Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten im Zeitraum der Reifengroßbestellungen gegenüber der Goodyear Dunlop Tires Austria GmbH mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt haben könnten und daher die Fortführung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen war. Andrea Wagner, zuletzt als kaufmännische Angestellte Leiterin des Volkshilfe-Seniorenzentrums in Feldbach, hat gegen das Urteil12 Hv 128/10g des LG Graz für Strafsachen berufen; es ist daher nicht rechtskräftig.
Zudem sind im Urteil einige bemerkenswerte Passagen enthalten, u. a. die „Parteinahme des Mag. Andreas Ulm“, der als Zeuge im Verfahren dem Schöffensenat den „Eindruck vermittelt“ habe, als würde er in seinen Darlegungen „für die Angeklagte“ Partei ergreifen.
