Laut einer Aussendung von Dr. Manfred Kandelhart, Geschäftsführer des Bundesgremiums des Fahrzeughandels, stellt der Erlass vom 21.3. eine Ergänzung zum Erlass vom 3.2. dar (Sie können beide Texte, die wir bereits veröffentlicht haben, im Anhang nochmals als PDF-Datei herunterladen). Im Erlass vom 3.2. wird u. a. geregelt, dass es eine Übergangsregelung gibt, und zwar bis zum 30.6. (ursprünglich nur befristet bis Ende Februar 2011), wonach das „alte System“ der Verrechnung der NoVA neben der neuen Regelung aufgrund des EuGH-Urteils vom 22.12.2010 (Zuschlag zur NoVA gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG) auch weiterhin eben bis zum 30.6.2011 verwendet werden kann.
Der Punkt 2) des Erlasses vom 21.3. betrifft Kurzzulassungen/Tageszulassungen: Zur Vermeidung von Mehrfachbesteuerungen ist bei Tageszulassungen nunmehr vorgesehen, dass bei Kurzzulassungen (Tageszulassungen) die NoVA fällig ist und abgeführt werden muss. In der Folge wird dann beim Weiterverkauf eine Rechnung ausgestellt, wobei die Mehrwertsteuer über den Gesamtbetrag ausgewiesen wird, aber die NoVA nicht gesondert. Meist findet sich ein Zusatz wie z. B. „Die Normverbrauchsabgabe wurde bereits ordnungsgemäß abgeführt.“
Da nunmehr bei der Rechnung beim Weiterverkauf der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer unterliegt, hat das Finanzministerium eine Regelung gefunden, dass im Vorliegen eines solchen Falles (wenn also die NoVA als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil des späteren Verkaufsumsatzes der Ust unterzogen wird) bei der im Zuge der Kurzzulassung (Tageszulassung) abzuführenden NoVA der Zuschlag gemäß §6 Abs. 6 NoVA-Gesetz 1991 entfällt. Durch diese Regelung kann wie oben ausgeführt eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Ad Pkt. 3) des Erlasses vom 21.3. (Leasing): Auch bei der Lieferung eines Fahrzeuges von einem Fahrzeughändler an einen gewerblichen Vermieter (Leasingunternehmen) hat das Finanzministerium eine Klarstellung durchgeführt.
1. Rechnungslegung nach dem alten System (befristet bis 30.6.2011) – siehe Erlass vom 3.2.2011.
2. Die Regelung nach § 6 Abs. 6 NoVA-Gesetz 1991 (Umsetzung des EuGH-Urteils vom 22.12.2010) – eine um 20 % erhöhte NoVA sowie Nettopreis + 20 % MwSt.
– ist gemäß dem neuen Erlass gegenüber Leasinggesellschaften nicht anzuwenden, da sie zu einer steuerlichen Doppelbelastung und damit höheren Leasingraten führen würde.
3. Gegenüber Leasinggesellschaften (gewerblichen Vermietern) wird nunmehr anstelle der obigen zweiten Variante eine weitere Möglichkeit der Rechnungslegung an den gewerblichen Vermieter (Leasinggesellschaft) eingeräumt: NoVA ohne Zuschlag und MwSt auf den Nettopreis (somit z. B. Kaufpreis 100+MwSt+NoVA ohne Zuschlag). Diese letzte Regelung ist lt. dem Erlass vom 21.3.2011 nicht befristet.
Die Leasingrate wird dann bei der gewerblichen Vermietung der MwSt unterzogen und diese Raten enthalten natürlich auch einen NoVA-Bestandteil.
Laut Kandelhart empfiehlt es sich bei Leasinggeschäften, mit der Leasingfirma Kontakt aufzunehmen und die gewünschte Form der Rechnungslegung bis zum 30.6.2011 abzuklären. Ab diesem Datum kann nur noch gemäß Variante 3 an Leasinggesellschaften fakturiert werden.
