Das Finanzministerium vertritt naturgemäß die gegenteilige Ansicht. Es vermeint, dass die derzeitige Rechtslage ausreicht, sich dieses Geld ohne Gesetzesreparatur zu behalten. Eine rechtlich saubere Lösung wäre es, künftig die MwSt in die Bemessungsgrundlage der NoVA einzubeziehen statt wie bisher – rechtswidrig – eine Abgabe zusätzlich zu besteuern. Dies erfordert allerdings eine Änderung des NoVA-Gesetzes. Das könnte als Eingeständnis dafür gewertet werden, diese Beträge bei der vom EuGH kritisierten Rechtslage zu Unrecht kassiert zu haben. Was ein zusätzliches Argument für die Rückforderung wäre. Um das zu vermeiden, interpretieren die Finanzer das EuGH-Urteil lieber so, dass schon bei der derzeitigen Rechtslage im Ergebnis alles in Ordnung ist. Das birgt allerdings das Risiko, nicht nur bisherige, sondern auch künftige Steuern refundieren zu müssen.