Branchenanwalt Dr. Friedrich Knöbl: „Das Aneignen der alten Halterung ist zwar kein Diebstahl, da die dafür erforderliche Bereicherungsabsicht fehlt. Die Tat kann aber mit etwas böser Absicht als ,Sachbeschädigung‘ im Sinne des § 125 StGB qualifiziert werden. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt oder verunstaltet, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten zu bestrafen. Dem Beschuldigten bleibt dann nur die Rechtfertigung, dass es sich um eine bloß ,unerhebliche‘ Veränderung der Sache handelt. Für das Auto insgesamt trifft dies sicherlich zu. Wenn man allerdings die Halterung als Sache an sich betrachtet, liegt bei einem derartigen Austausch doch eine ,erhebliche‘ Veränderung vor – andernfalls die Halterung ja nicht getauscht worden wäre. Das zeigt, missmutige Kunden können bei einem ungebetenen Kennzeichentausch einer Werkstätte jedenfalls einen bösen Streich spielen.“