Den BGH-Urteilen wird in der Regel hohe Aussagekraft bezüglich der österreichischen Judikatur zugesprochen. Tatsächlich haben die heimischen Gerichte schon mehrmals ähnliche Entscheidungen getroffen. „Durch die Entscheidung des BGH wird diese Auffassung weiter bekräftigt, was aus Händlersicht natürlich zu bedauern ist“, meint Rechtsanwalt Dr. Friedrich Knöbl.
Der neue Prüfungsmaßstab des BGH von „überzeugenden“ hin zu „nachvollziehbaren“ Gründen für die Umstrukturierungskündigung stellt faktisch eine Erleichterung für den Importeur und damit spiegelverkehrt einen erheblichen Nachteil für den Händler bzw die Werkstätte dar, meint auch Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck. „Ob diese Entscheidung auch in Österreich anwendbar sein wird, wenn etwa das Auslaufen der Kfz-GVO 1400/2002 zum Anlass für verkürzte Kündigungsfristen genommen wird, kann letztendlich erst nach Vorliegen der Begründung beurteilt werden“, so der Wiener Anwalt.
