Laut Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. ist diese Entscheidung für die tägliche Praxis im Verhältnis zwischen Händler/Werkstätte und Importeur deswegen relevant, weil sich ähnliche Fragen sicherlich auch aus Anlass der derzeit noch offenen Frage des Auslaufens der GVO 1400/2002 stellen werden. Öhlböck streicht dabei die OGH-Begründung der Kündigung hervor: „Im gegenständlichen Fall haben die Vorinstanzen die für die Beklagte bestandene Notwendigkeit der Vertragskündigung ausführlich begründet. Insbesondere wurde nachvollziehbar dargelegt, dass zwecks Gewährleistung eines einheitlichen Vertriebssystems eine Anpassung der bestehenden Verträge nicht möglich gewesen sei.“
Eine ausführliche Interpretation von Öhlböck befindet sich in angehängter PDF-Datei.
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