Knöbl: „Die Entscheidung des OLG Düsseldorf entspricht der österreichischen Judikatur. Ein Fahrzeugkäufer kann vorausgesetzen, dass der von ihm gekaufte Diesel auch im Kurzstreckenverkehr ohne Beeinträchtigungen verwendbar ist. Eine spezielle Zusage ist dafür nicht erforderlich.
Die Frage der Beeinträchtigung ist eine vom Sachverständigen zu lösende fachliche Beurteilung. Keinesfalls muss der Kunde regelmäßig verstopfte Partikelfilter in Kauf nehmen. Offenbar handelt es sich dabei um einen Konstruktionsfehler und damit um einen unbehebbaren Mangel, der den Kunden zur Wandlung (Rückabwicklung des Kaufvertrages) berechtigt. Er muss sich dabei allerdings den zwischenzeitig aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzen (gefahrene Kilometer) anrechnen lassen.
Der ,Gegner’ des Käufers ist immer der Händler, da der Käufer nur gegen seinen Vormann Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Der Händler hat seinem Lieferanten den Streit zu verkünden und kann bei Prozessverlust bei diesem regressieren.“
