Anlass waren 2 strittige Motorschäden. In einem Fall behauptete der Kunde, man habe beim Service das Einfüllen des Motoröls vergessen. Die Folge: einige Reparaturen, für deren Bezahlung die Werkstatt aufzukommen habe. Im 2. Fall urteilte der Kunde, die Werkstatt habe bei der Reparatur der Klimaanlage das Entlüften des Kühlersunterlassen. Dadurch habe sich der Motor überhitzt. Die Werkstatt hatte zur Abwehr derartiger Forderungen zwar eine Rechtsschutzversicherung, für den Schaden selbst allerdings keine Betriebshaftpflichtversicherung. Mangels einer derartigen Haftpflicht-Alternative ersuchte die Werkstatt die Rechtsschutzversicherung, ihr zur Hilfe zu kommen. Die winkte jedoch ab. Darauf verlangte die Werkstatt vom Gericht die Feststellung, dass ihr die Versicherung die Prozesskosten zur Abwehr des vom Kunden eingeforderten Schadenersatz-und Gewährleistungsanspruches zu ersetzen habe. Die Versicherung wandteein, dass die Kunden keine vertraglich vereinbarten Leistungen eingeklagt hätten- das wäre die ordnungsgemäße Erfüllung des Reparaturauftrages. Tatsächlich fordern die Kunden "die Kosten für die Behebung von Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes". Die Abwehr derartiger Forderungen falle in den Bereich der Haftpflichtversicherung. Falls es keine gibt, muss die Werkstatt ein derartiges Risiko eben selbst tragen.

Handelsgericht dreht das Urteil um

Die 1. Instanz wies die Klage ab. Die RS-Versicherungsbedingungen ARB 2005 regelten zwar den Rechtsschutz für Reparaturarbeiten, nicht jedoch den Mangelfolgeschaden. Die Werkstatt erleide auch keinen "reinen Vermögensschaden", der laut ARB sehr wohl vom Rechtsschutz erfasst wäre.

Das Handelsgericht drehte das Urteil um. Die ARB umfassten die Geltendmachung und Abwehr von "Erfüllungsansprüchen". Dies gelte auch für "Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen". Im Falle der Abwehr von Ansprüchen, die aus der Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten resultierten, seien "reine Vermögensschäden" gedeckt. Der von der Versicherung behauptete Deckungsausschluss komme nur zum Tragen, wenn sich dieses Abwehrrisiko mit einer parallel abgeschlossenen Haftpflichtversicherung überschneide. Nur dann sei diese für die Abwehr zuständig, sonst habe die Rechtsschutzversicherung diese Aufgabe zu übernehmen.

Der von der Beklagten angerufene siebente Senat des OGH sah dies anders. Die Klage der beiden Kunden diene nicht unmittelbar der Erfüllung des Reparaturauftrages. Eingeklagt seien vielmehr Schäden aus der mangelhaften Reparatur an Autoteilen (der Klimaanlage). Aus dieser mangelhaften Reparatur seien andere "Vermögenswerte"(der Motor) beschädigt worden. Der Rechtsschutz der Werkstatt umfasse laut ARB nur die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen "aus" schuldrechtlichen Verträgen -nicht jedoch "aufgrund" schuldrechtlicher Verträge. Ein kleiner -für die Versicherung feiner -Unterschied.

Von Rechtsschutz nicht erfasst

Der Streit gehe auch nicht um "reine" Vermögensschäden. Die liegen nur vor, wenn es sich um die Verletzung "absolut geschützter Rechtsgüter" handelt. Etwa, wenn durch die von der Werkstatt durchgeführte Reparatur Leben, Gesundheit oder Freiheit der Kunden verletzt worden wären. Dies wäre durch eine Zusatzdeckung zum allgemeinen Rechtsschutz erfasst gewesen. Die von jeder Kfz-Werkstatt bei Vertragsabschluss erhoffte Abwehr von Folgeschäden aus einer mangelhaften Reparatur ist -wenn diese nicht gerade Leib und Leben eines Werkstattkunden betreffen -vom Rechtsschutz nicht erfasst. Dies hätte aus der Sicht des OGH jeder "durchschnittlich versierte Versicherungsnehmer" anhand des Studiums der ARB bereits bei Vertragsabschluss erkennen können.

Auch der im Rechtsschutzvertrag angeführte "Schadenersatzrechtsschutz" nutzte der Werkstatt nichts. Der kommt nur zum Tragen, wenn die Werkstatt das Auto des Kunden direkt beschädigt hätte. So handelt es sich bei den kaputten Motoren "nur" um einen Mangelfolgeschaden. "Da im Schadenersatzrechtsschutz (Art 19.2.1. ARB 2005) nur die Geltendmachung von Ansprüchen versichert ist, ist die Abwehr der von den Kunden der Klägerin begehrten Sachschäden von dieser Bestimmung nicht gedeckt."

Mit dieser höchstgerichtlichen Interpretation der Versicherungsbedingungen sollte jeder halbwegs versierte Kfz-Unternehmer seinen Versicherungsbetreuer beim nächsten Besuch konfrontieren.