Seit 1. Juni 2010 gilt die "Service-GVO". Die soeben veröffentlichte
Frage-und Antwortsammlung der EU-Kommission ist ein guter Grund, die
damals in Kraft getretenen Rahmenbedingungen nochmals im Detail zu
erörtern.
Die Bestimmungen der VO 461/2010 gelten für vertikale Vereinbarungen,
die den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf von
Kraftfahrzeugersatzteilen sowie die Erbringung von
Instandsetzungs-und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge
betreffen. Sie ersetzen seit gut zwei Jahren jene Bestimmungen in der
"alten" GVO, die den Werkstattbereichbetroffen haben.
Essenzielle Kernbeschränkungen
Doch zurück zum Servicemarkt. Die After-Sales-GVO regelt 3 sogenannte
Kernbeschränkungen. Das sind Regeln, die sich in keinem Vertrag
finden dürfen. Werden sie dennoch verwendet, führt das dazu, dass die
Gruppenfreistellung nicht angewendet werden kann und der Vertrag dem
Kartellverbot des Art. 101 AEUVunterliegt. Die Kernbeschränkungen
der Service-GVO im Detail: Verkauf von Ersatzteilen an freie
Werkstätten: Der Verkauf von Kfz-Ersatzteilen durch Mitglieder eines
selektiven Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten, die die Teile
für die Instandsetzung und Wartung verwenden, darf nicht beschränkt
werden.
Konkurrierende Ersatzteile (Identteile): Unzulässig sind Regeln, die
zwischen Anbieter von Ersatzteilen, Instandsetzungsgeräten,
Diagnoseoder Ausrüstungsgegenständen und einem
Kraftfahrzeughersteller vereinbart werden und bezwecken, dass die
Möglichkeiten des Anbieters beschränkt werden, diese Waren an
zugelassene oder unabhängige Händler, zugelassene oder unabhängige
Werkstätten oder Endverbraucher zu verkaufen. Ersatzteilhersteller
sollen nicht in ihren Möglichkeiten beschränkt werden, Teile an
zugelassene Werkstätten im Vertriebssystem eines
Kraftfahrzeugherstellers, unabhängige Ersatzteilhändler, unabhängige
Werkstätten oder Endverbraucher zu verkaufen.
Kennzeichnung von Bauteilen: Anbieter von Bauteilen, die der
Kraftfahrzeughersteller für die Erstmontage von Kraftfahrzeugen
verwendet, sollen das Recht haben, ihr Waren-oder Firmenzeichen
(Marke) auf diesen Teilen effektiv und gut sichtbar anzubringen.
Teile im Fokus
Insgesamt will die EU-Kommission den Zugang von Werkstätten zu
alternativen Ersatzteilen verbessern. Dies ist nach ihrer
Einschätzung insofern wichtig, als Ersatzteile einen erheblichen Teil
der Reparaturkosten ausmachen. Werkstätten und Verbraucher sollen
feststellen können, welche Ersatzteile anderer Anbieter für ein
bestimmtes Kraftfahrzeug geeignet sind und anstelle der Marke des
Kraftfahrzeugherstellers verwendet werden können.
Konsumenten und "Freie" im Vorteil
Während die After-Sales-GVO seit 2010 gilt, hat die "alte" Kfz-GVO
1400/2002 im Neuwagenvertrieb noch bis 31. Mai 2013 Gültigkeit, um
dann durch die Vertikal-GVO ersetzt zu werden.
Händlerschutzbestimmungen werden damit verloren gehen.
Zusammenfassend lässt sich in einem groben Überblick sagen,dass
durch die neuen europäischen Regeln die Rechte der
Hersteller/Importeure und freien Werkstätten gestärkt, jene der
markengebundenen Händler und Werkstätten aber geschwächt werden.