Beinahe 2 Jahre lang hat die Europäische Wettbewerbskommission die Veröffentlichung ihrer "Häufig gestellten Fragen" verzögert. Am 27. August ist das Dokument endlich erschienen. Darin behandelt die Kommission 18 "besonders häufig gestellte Fragen sowie solche, die von allgemeinem Interesse sein könnten". Eines vorweg: Klarstellungen bezüglich der Händlerschutzbestimmungen, die mit dem Wegfall der Kfz-GVO für den Neuwagenhandel am 31. Mai 2013 verloren gehen werden, sucht man vergeblich. Die Publikation beschäftigt sich ausschließlich mit dem Werkstattgeschäft.

Kein Zwang bei Neuwagengarantien

Viel Platz wird beispielsweise der Garantie-und Gewährleistungsthematik eingeräumt. In der Service-GVO wurde festgehalten, dass weder freiwillige (Garantie) noch verpflichtende (Gewährleistung) Zusagen an die Durchführung von Servicearbeiten in Markenwerkstätten gebunden werden dürfen. Gleichermaßen darf nicht verlangt werden, dass bei Service oder Reparatur ausschließlich Originalersatzteile mit Herstellerlogo verwendet werden. "Bei diesen beiden Arten von Beschränkungen ist davon auszugehen, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Fahrzeughersteller und seinen zugelassenen Händlern oder Werkstätten gegen EU-Wettbewerbsrecht verstößt", stellt die Kommission nun nochmals klar. Außerdem präzisiert sie die Bestimmungen in 2 wichtigen Punkten: Auch von Händlergruppen (und nicht direkt vom Hersteller) gewährte Garantien dürfen keine Bindung an gewisse Betriebe beinhalten. Gleiches gilt für eine Auslagerung der Garantiethematik an Drittanbieter, also beispielsweise an Garantieversicherer.

Gemeint sind freilich nur Neuwagen-oder Anschlussgarantien, Kundenbindungsvorschriften bei klassischen Gebrauchtwagengarantien sind weiterhin zulässig. In diesen Fällen habe der (Marken-)Händler nämlich "bei Weitem nicht mehr so einen privilegierten Zugang zum Kunden wie kurz nach dem Kauf", heißt es in der Frage-und Antwortsammlung. Noch ein wichtiger Aspekt der Garantie-und Gewährleistungsthematik wurde nun festgehalten, ergänzt Fachjurist Dr. Friedrich Knöbl: "Beim Kauf im Ausland können nur in jenem Ausmaß Garantien im Inland geltend gemacht werden, wie sie vom Österreich-Importeur beim Inlandskauf angeboten wurden. Darüber hinausgehende Ansprüche müssen beim ausländischen Markennetz geltend gemacht werden." Für denheimischen Handel ist das zweifellos eine beruhigende Nachricht.

Kundenbindung beim Leasing

Einen gewissen Neuigkeitswert haben jene beiden Fragen, in denen sich die Wettbewerbskommission mit dem Kfz-Leasing beschäftigt. "Klargestellt wurde, dass Leasingverträge zur Bindung an eine Markenwerkstätte genutzt werden dürfen. Verboten ist das nur, wenn von Haus aus feststeht, dass das Fahrzeug nach Ende des Leasingvertrages in das Eigentum des Leasinggebers übergeht", so Knöbl. Interessant ist die Begründung: Die Wettbewerbskommission fürchtet, dass Wartungen bei freien Werkstätten den Restwert des Leasingautos schädigen könnten, was dem berechtigten Interesse an Werterhaltung zuwiderlaufe.

Freiheiten bei Teileeinkauf und Motoröl

Bonifikationen für den Teilebezug waren bisher ein wirksames Mittel der Hersteller, ihre Markenbetriebe daran zu hindern, Ersatzteile am freien Markt einzukaufen. In der Service-GVO wurde dieser Aspekt nicht explizit behandelt, die Frage-und Antwortsammlung nimmt dennoch darauf Bezug: "Unter bestimmten Umständenkönnten bedingte Rabatte den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und somit einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht darstellen", so die Kommission. "Klar ist nunmehr auch, dass der Hersteller eine separate Ersatzteillagerung verlangen kann", ergänzt Knöbl: "Derartige Auflagen dürfen jedoch nicht die Lagerbestandskontrolle erschweren oder einen unangemessenen Platzbedarf verursachen." Sollte ein Hersteller oder Importeur seinen Vertragsbetrieben untersagen, Markenersatzteile an freie Werkstätten weiter zu verkaufen, ist dies laut der Frage-und Antwortsammlung klar rechtswidrig. "Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass EU-Wettbewerbsrecht verletzt wird, wenn eine zugelassene Werkstatt von sich aus entscheidet, keine Ersatzteile an unabhängige Werkstätten zu liefern", lässt die Kommission ein Schlupfloch offen.

Klare Worte findet die Frage-und Antwortsammlung dagegen im Hinblick auf Schmierstoffe. Diesbezüglich darf Vertragswerkstätten kein bestimmter Lieferant vorgeschrieben werden. Bei einem "kausalen Zusammenhang" zwischen einem ungeeigneten Schmierstoff und einem technischen Defekt dürfen die Hersteller aber selbstverständlich weiterhin Garantieansprüche verweigern.

Zugriff auf die Wartungsgeschichte

Der freie Zugang zu technischen Daten war eine der Kernaussagen der Service-GVO. Er wird in der Frage-und Antwortsammlung neuerlich hervorgehoben: Generell hat der Hersteller Markenbetrieben und freien Werkstätten zu gleichen Konditionen den Zugang zu technischen Informationen und Schulungen zu den gleichen Konditionen zu ermöglichen, deren Höhe darf nicht an das Liefervolumen gekoppelt werden.

Erstmals wurde zudem klargestellt, dass auch freie Werkstätten Zugang zu allen "elektronischen oder gedruckten Aufzeichnungen zur Wartungsgeschichte eines Fahrzeugs" haben müssen: "Eine Verweigerung des Zugangs zur Wartungsgeschichte würde wahrscheinlich dazu führen, dass die Vereinbarungen zwischen dem Kraftfahrzeuganbieter und seinen zugelassenen Werkstätten gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen", betont die Kommission.

Hürden bei der Umsetzung

Unterm Strich klärt die Frage-und Antwortsammlung einige Punkte, die in der Service-GVO offengeblieben sind. Diese ist freilich schon am 1. Juni 2010 in Kraft getreten: Dauert es nach dem Wegfall der Neuwagen-GVO im kommenden Frühjahr wieder so lang, bis klare Worte gesprochen werden, dürfte so mancher Betrieb die Rechtssicherheit wirtschaftlich nicht mehr erleben.

Darüber hinaus sei die praktische Umsetzung der "Häufig gestellten Fragen" keineswegs garantiert, mahnt Knöbl: "Offen bleibt vor allem die Frage, was passiert, wenn sich ein Hersteller nicht an diese Vorgaben hält." Er verweist auf die aktuelle Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofs, wonach aus der GVO keine zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden können: Vor diesem Hintergrund könne das EU-Dokument "letztlich nur einen an die Kfz-Hersteller adressierten unverbindlichen Wunschzettel darstellen".

"Dann kommt die Keule"

Kartellrechtsexperte Dr. Norbert Gugerbauer konstatiert, dass sich die EU-Publikation weitgehend auf die Vertiefung bereits bekannter Bestimmungen beschränkt: "Darüber hinaus bestätigt sich der Eindruck, dass die EU-Kommission immer mehr der Sichtweise der freien Werkstätten und der Konsumenten folgt, während die Anliegen der Markenbetriebe an den Rand geschoben werden." Doch immerhin: Punkt 18 der Frage-und Antwortsammlung stellt nochmals fest, dass der Zugang zu qualitativselektiven Werkstattnetzen allen Betrieben offen stehen muss, sofern sie die jeweiligen "objektiven Kriterien" erfüllen. "Das schafft zusätzliche Rechtssicherheit", freut sich Gugerbauer. Verweigere ein Hersteller trotzdem den Zugang zum Werkstattnetz, könne er kartellrechtlich belangt werden -in der Theorie bis hin zur "kartellrechtlichen Keule" einer Strafzahlung von 10 Prozent des Konzernumsatzes.

Übervorteilte Markenhändler?

"Revolutionär" sind einige Aspekte der Frage-und Antwortsammlung für Komm.-Rat Mag. Dr. Gustav Oberwallner, stellvertretender Bundesgremialobmann des Fahrzeughandels. Allerdings meint er das nicht positiv. So würde der ungehinderte Zugriff auf Wartungsinformationen Markenbetriebe de facto zwingen, ihren (günstigeren) freien Konkurrenten in die Hände zu arbeiten: "Denen bleiben die lukrativen Arbeiten, während Markenhändler nur mehr für Garantieansprüche oder komplexe Probleme aufgesucht werden."