Soeben hat die EU-Kommission die seit Langem ausständige "Frage-und
Antwortsammlung" zur Service-GVO veröffentlicht. Darin werden
zahlreiche kartellrechtliche Probleme erörtert, die praktische
Umsetzung bleibt jedoch offen.
Beinahe 2 Jahre lang hat die Europäische Wettbewerbskommission die
Veröffentlichung ihrer "Häufig gestellten Fragen" verzögert. Am 27.
August ist das Dokument endlich erschienen. Darin behandelt die
Kommission 18 "besonders häufig gestellte Fragen sowie solche, die
von allgemeinem Interesse sein könnten". Eines vorweg: Klarstellungen
bezüglich der Händlerschutzbestimmungen, die mit dem Wegfall der
Kfz-GVO für den Neuwagenhandel am 31. Mai 2013 verloren gehen werden,
sucht man vergeblich. Die Publikation beschäftigt sich ausschließlich
mit dem Werkstattgeschäft.
Kein Zwang bei Neuwagengarantien
Viel Platz wird beispielsweise der Garantie-und
Gewährleistungsthematik eingeräumt. In der Service-GVO wurde
festgehalten, dass weder freiwillige (Garantie) noch verpflichtende
(Gewährleistung) Zusagen an die Durchführung von Servicearbeiten in
Markenwerkstätten gebunden werden dürfen. Gleichermaßen darf nicht
verlangt werden, dass bei Service oder Reparatur ausschließlich
Originalersatzteile mit Herstellerlogo verwendet werden. "Bei diesen
beiden Arten von Beschränkungen ist davon auszugehen, dass sie aller
Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass eine entsprechende
Vereinbarung zwischen dem Fahrzeughersteller und seinen zugelassenen
Händlern oder Werkstätten gegen EU-Wettbewerbsrecht verstößt", stellt
die Kommission nun nochmals klar. Außerdem präzisiert sie die
Bestimmungen in 2 wichtigen Punkten: Auch von Händlergruppen (und
nicht direkt vom Hersteller) gewährte Garantien dürfen keine Bindung
an gewisse Betriebe beinhalten. Gleiches gilt für eine Auslagerung
der Garantiethematik an Drittanbieter, also beispielsweise an
Garantieversicherer.
Gemeint sind freilich nur Neuwagen-oder Anschlussgarantien,
Kundenbindungsvorschriften bei klassischen Gebrauchtwagengarantien
sind weiterhin zulässig. In diesen Fällen habe der (Marken-)Händler
nämlich "bei Weitem nicht mehr so einen privilegierten Zugang zum
Kunden wie kurz nach dem Kauf", heißt es in der Frage-und
Antwortsammlung. Noch ein wichtiger Aspekt der Garantie-und
Gewährleistungsthematik wurde nun festgehalten, ergänzt Fachjurist
Dr. Friedrich Knöbl: "Beim Kauf im Ausland können nur in jenem Ausmaß
Garantien im Inland geltend gemacht werden, wie sie vom
Österreich-Importeur beim Inlandskauf angeboten wurden. Darüber
hinausgehende Ansprüche müssen beim ausländischen Markennetz geltend
gemacht werden." Für denheimischen Handel ist das zweifellos eine
beruhigende Nachricht.
Kundenbindung beim Leasing
Einen gewissen Neuigkeitswert haben jene beiden Fragen, in denen sich
die Wettbewerbskommission mit dem Kfz-Leasing beschäftigt.
"Klargestellt wurde, dass Leasingverträge zur Bindung an eine
Markenwerkstätte genutzt werden dürfen. Verboten ist das nur, wenn
von Haus aus feststeht, dass das Fahrzeug nach Ende des
Leasingvertrages in das Eigentum des Leasinggebers übergeht", so
Knöbl. Interessant ist die Begründung: Die Wettbewerbskommission
fürchtet, dass Wartungen bei freien Werkstätten den Restwert des
Leasingautos schädigen könnten, was dem berechtigten Interesse an
Werterhaltung zuwiderlaufe.
Freiheiten bei Teileeinkauf und Motoröl
Bonifikationen für den Teilebezug waren bisher ein wirksames Mittel
der Hersteller, ihre Markenbetriebe daran zu hindern, Ersatzteile am
freien Markt einzukaufen. In der Service-GVO wurde dieser Aspekt
nicht explizit behandelt, die Frage-und Antwortsammlung nimmt dennoch
darauf Bezug: "Unter bestimmten Umständenkönnten bedingte Rabatte
den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und somit einen
Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht darstellen", so die Kommission.
"Klar ist nunmehr auch, dass der Hersteller eine separate
Ersatzteillagerung verlangen kann", ergänzt Knöbl: "Derartige
Auflagen dürfen jedoch nicht die Lagerbestandskontrolle erschweren
oder einen unangemessenen Platzbedarf verursachen." Sollte ein
Hersteller oder Importeur seinen Vertragsbetrieben untersagen,
Markenersatzteile an freie Werkstätten weiter zu verkaufen, ist dies
laut der Frage-und Antwortsammlung klar rechtswidrig. "Es ist
allerdings unwahrscheinlich, dass EU-Wettbewerbsrecht verletzt wird,
wenn eine zugelassene Werkstatt von sich aus entscheidet, keine
Ersatzteile an unabhängige Werkstätten zu liefern", lässt die
Kommission ein Schlupfloch offen.
Klare Worte findet die Frage-und Antwortsammlung dagegen im Hinblick
auf Schmierstoffe. Diesbezüglich darf Vertragswerkstätten kein
bestimmter Lieferant vorgeschrieben werden. Bei einem "kausalen
Zusammenhang" zwischen einem ungeeigneten Schmierstoff und einem
technischen Defekt dürfen die Hersteller aber selbstverständlich
weiterhin Garantieansprüche verweigern.
Zugriff auf die Wartungsgeschichte
Der freie Zugang zu technischen Daten war eine der Kernaussagen der
Service-GVO. Er wird in der Frage-und Antwortsammlung neuerlich
hervorgehoben: Generell hat der Hersteller Markenbetrieben und freien
Werkstätten zu gleichen Konditionen den Zugang zu technischen
Informationen und Schulungen zu den gleichen Konditionen zu
ermöglichen, deren Höhe darf nicht an das Liefervolumen gekoppelt
werden.
Erstmals wurde zudem klargestellt, dass auch freie Werkstätten Zugang
zu allen "elektronischen oder gedruckten Aufzeichnungen zur
Wartungsgeschichte eines Fahrzeugs" haben müssen: "Eine Verweigerung
des Zugangs zur Wartungsgeschichte würde wahrscheinlich dazu führen,
dass die Vereinbarungen zwischen dem Kraftfahrzeuganbieter und seinen
zugelassenen Werkstätten gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen", betont
die Kommission.
Hürden bei der Umsetzung
Unterm Strich klärt die Frage-und Antwortsammlung einige Punkte, die
in der Service-GVO offengeblieben sind. Diese ist freilich schon am
1. Juni 2010 in Kraft getreten: Dauert es nach dem Wegfall der
Neuwagen-GVO im kommenden Frühjahr wieder so lang, bis klare Worte
gesprochen werden, dürfte so mancher Betrieb die Rechtssicherheit
wirtschaftlich nicht mehr erleben.
Darüber hinaus sei die praktische Umsetzung der "Häufig gestellten
Fragen" keineswegs garantiert, mahnt Knöbl: "Offen bleibt vor allem
die Frage, was passiert, wenn sich ein Hersteller nicht an diese
Vorgaben hält." Er verweist auf die aktuelle Rechtsmeinung des
Obersten Gerichtshofs, wonach aus der GVO keine zivilrechtlichen
Ansprüche abgeleitet werden können: Vor diesem Hintergrund könne das
EU-Dokument "letztlich nur einen an die Kfz-Hersteller adressierten
unverbindlichen Wunschzettel darstellen".
"Dann kommt die Keule"
Kartellrechtsexperte Dr. Norbert Gugerbauer konstatiert, dass sich
die EU-Publikation weitgehend auf die Vertiefung bereits bekannter
Bestimmungen beschränkt: "Darüber hinaus bestätigt sich der Eindruck,
dass die EU-Kommission immer mehr der Sichtweise der freien
Werkstätten und der Konsumenten folgt, während die Anliegen der
Markenbetriebe an den Rand geschoben werden." Doch immerhin: Punkt 18
der Frage-und Antwortsammlung stellt nochmals fest, dass der Zugang
zu qualitativselektiven Werkstattnetzen allen Betrieben offen stehen
muss, sofern sie die jeweiligen "objektiven Kriterien" erfüllen. "Das
schafft zusätzliche Rechtssicherheit", freut sich Gugerbauer.
Verweigere ein Hersteller trotzdem den Zugang zum Werkstattnetz,
könne er kartellrechtlich belangt werden -in der Theorie bis hin zur
"kartellrechtlichen Keule" einer Strafzahlung von 10 Prozent des
Konzernumsatzes.
Übervorteilte Markenhändler?
"Revolutionär" sind einige Aspekte der Frage-und Antwortsammlung für
Komm.-Rat Mag. Dr. Gustav Oberwallner, stellvertretender
Bundesgremialobmann des Fahrzeughandels. Allerdings meint er das
nicht positiv. So würde der ungehinderte Zugriff auf
Wartungsinformationen Markenbetriebe de facto zwingen, ihren
(günstigeren) freien Konkurrenten in die Hände zu arbeiten: "Denen
bleiben die lukrativen Arbeiten, während Markenhändler nur mehr für
Garantieansprüche oder komplexe Probleme aufgesucht werden."