Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ließ den OGH einen BMW-Leasingvertrag überprüfen (7Ob173/10g). Ursprünglich wollte man es mit einer Abmahnung bewenden lassen. Die BMW Austria Leasing GmbH weigerte sich jedoch, die eingeforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Am 24. Mai 2007 gab es eine abschließende Verhandlung in der Konsumentenschutzsektion des Sozialministeriums. Die BMW eingeräumte Nachfrist bis 15. Juni ließ man fruchtlos verstreichen, eine "Unterwerfung" unter die Rechtsansicht des VKI komme nicht infrage. Darüber hinaus sei man sowieso bereit, bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gewisse Änderungen vorzunehmen.

"Intransparent und grob benachteiligend"

Das veranlasste die Konsumentenschützer, die Rechtswidrigkeit von 34 Vertragsklauseln einzuklagen. Sie seien intransparent, überraschend und den Vertragspartner grob benachteiligend. Das Match endete 32 :2 zugunsten des VKI, wobei das Verfahren gezeigt hat, dass BMW grundsätzliche Erwägungen des Interessenausgleiches zwischen den Vertragspartnern bei der Vertragsgestaltung unberücksichtigt gelassen hat. Dazu der OGH: "Es ist durch nichts zu erkennen, dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens einsieht, geschweige denn, dass sie ihr Verhalten aufgeben wird." Das ist nicht verwunderlich: Echte Bayern wollen sich von Wien eben nichts vorschreiben lassen.

Zulasten der Händler

Die Systematik des Vertrages folgt der Devise: Die Guten ins Kröpfchen, die Schlechten ins Töpfchen. Alle Kosten und Risiken gehören dem BMW-Partner, alle Vorteile BMW. Eine einseitige Vertragsgestaltung, die mit den Grundsätzen des§ 879 ABGB nicht in Einklang zu bringen ist: "Eine in Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine derbeidseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt." Durch diese Bestimmung wurde ein eine "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes System geschaffen. Sie wendet sich gegen das Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Partner bei Verwendung von AGB und Vertragsformblättern.

"Völlig neuer Rechtsrahmen"

Auch der OGH verweist auf diese "Ungleichgewichtslage". Der mit den von BMW formulierten Geschäftsbedingungen konfrontierte Konsument sei "in seiner Willensbildung eingeengt, muss er sich doch zumeist den AGB fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert". Diese Nichtigkeit gelte insbesondere, wenn sich für derartige "gröbliche Benachteiligung keine sachliche Rechtfertigung ergibt".

Im Sinne des EU-Verbraucherschutzes sindübrigens alle Klauseln unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst wurden. Dieses Transparenzgebot wurde bisher nicht nur von BMW ignoriert. Auch einige andere Gesellschaften mussten deshalb in letzter Zeit ihre Leasingverträge etwas ausgewogener gestalten. "Wir haben damit einen "völlig neuen Rechtsrahmen für den Kfz-Leasingvertrag", freut sich VKI-Juristin Dr. Beate Gelbmann. Ein Trend, der an den Kfz-Händlerverträgen -trotz der auch dort herrschenden "Ungleichgewichtslage" - bedauerlicherweise spurlos vorbeigegangen ist.