Bei Durchblick der BMW-Leasingbedingungen stechen zahlreiche
Gewährleistungsbeschränkungen ins Auge. Im Folgenden ein (nicht
vollständiger) Auszug:
* Penibel wurde vermieden, dem Leasingnehmer konkrete Eigenschaften
des Leasingobjektes zuzusichern.
* Wurde das geleaste Auto - aus welchem Grund auch immer - nicht
innerhalb von 14 Tagenübernommen, hatte BMW das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten und 10 Prozent Stornogebühr zu kassieren.
* Obwohl BMW dem Leasingkunden ein einwandfreies, mängelfreies
Fahrzeug zu liefern hat, wurde diesem eine unzulässige Rügepflicht
aufgehalst. Damit wurde laut OGH die erstmalige Verschaffungspflicht
als "Kardinalpflicht des Leasinggebers" verletzt. Die Haftung für die
Erstübernahme liegt nämlich bei der Leasinggesellschaft und nicht
beim Kunden.
* Darüber hinaus wurden dem Verbraucher "gesetzwidrig die Kosten der
Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche" aufgebürdet.
* Unzulässigerweise wurde das Recht des Kunden auf Zurückbehaltung
der Leasingraten eingeschränkt. Dieses Recht dient dem Kunden dazu,
beim Lieferanten Druck bei der Ausübung seiner
Gewährleistungsansprüche auszuüben.
* Darüber hinaus wollte BMW-Leasing auch für die Dauer einer vom
Hersteller verschuldeten Unbenützbarkeit des Autos Leasingraten
kassieren. Dazu der OGH: "Hat der Leasinggeber seine
Verschaffungspflicht nicht erfüllt, kann er auch kein Entgelt
fordern."
* Mit einer zweimonatigen Preisgleitklausel sollte der BMW-Kunde die
Kosten allfälliger Preiserhöhungen bis zum Leasingbeginn tragen, ohne
von zwischenzeitigen Preissenkungen zu profitieren.
* Für das Leasingdepot war keine Verzinsung vorgesehen. Gleichzeitig
wurde dem Kunden jegliche Aufrechnungsmöglichkeit mit diesem Depot -
bis zur Endabrechnung - verboten.
* Der Kunde sollte uneingeschränkt für alle "Nebenkosten" aufkommen.
Gleichzeitig sollten sämtliche Kundenzahlungen, unabhängig von deren
Widmung, nach dem freien Ermessen von BMW für offene Forderungen
verwendet werden können.
* Das dem Kunden bei Vertragsende zustehende Recht der Aufrechnung
und Zurückbehaltung des Fahrzeuges wurde rechtswidrig ausgeschlossen.
Gleichzeitig räumte sich BMW für strittige Forderungen selbst ein
Aufrechnungsrecht ein.
* Das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung -mit allen daran
anknüpfenden negativen Folgen -war viel zu weit gefasst. Damit wurde
dem "Verbraucher eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt", die
sittenwidrig ist.
* Unzulässigerweise wurde der Kunde verpflichtet, die
BMW-Wartungsvorschriften einzuhalten und jegliche Reparaturarbeiten
am Leasingfahrzeug ausschließlich in einer autorisierten
Markenwerkstätte durchführen zu lassen: "Soweit sich der Leasinggeber
vorbehält, ausschließlich selbst Reparaturaufträgezu erteilen,
benachteiligt dies den Leasingnehmer gröblich", meint dazu der OGH.
* Bei einem Verkehrsunfall wurde es in das alleinige Ermessen des
Leasinggebers gestellt, "ob und in welchem Ausmaß Wertminderungen des
Fahrzeuges gegen den Schädiger geltend gemacht werden." Gleichzeitig
hatte diese Regelung die Folge, "den Leasingnehmer von der
Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskodeckung abzuhalten."
* BMW räumte sich das Recht ein, die Einhaltung der Vertragspflichten
des Leasingkunden jederzeit durch einen Sachverständigen überprüfen
zu lassen. Zulässig ist dies aber nur, wenn Anhaltspunkte für
Pflichtverletzungen existieren. Darüber hinaus dürfen dem Kunden
Sachverständigengebühren nicht unbeschränkt aufgehalst werden. Die
AGB ermöglichten BMW aber die willkürliche Einsetzung von
Sachverständigen auf Kosten der Kunden.
* Mündliche Abweichungen vom schriftlichen Vertrag sollten trotz des
klaren Verbotes einer derartigen Klausel unwirksam sein.
* Bei einer nur kurzfristig verspäteten Kfz-Rückgabe darf BMW nicht
eine ganze Monatsrate verrechnen. Ein derartiger pauschalierter
Schadenersatz würde ein Verschulden des Kunden voraussetzen.
* Die Restwertregelung wurde zulasten des Kunden formuliert.
Verwertungsverluste am Ende des Leasingvertrages wurden zu 100
Prozent dem Kunden aufgebürdet, an Verwertungsgewinnen wurde dieser
jedoch nur zu 75 Prozent beteiligt.
* Die Verwertungspauschale von 509 Euro wurde als unzulässig erkannt
- vor allem dann, wenn gar keine Verwertungskosten angefallen sind.
Ein derartiges Körberlgeld sei für den Kunden überraschend und
gröblich benachteiligend.
* Diese sind auch nicht verpflichtet, BMW jegliche "Änderung der
wirtschaftlichen Lage" zu melden. Darüber hinaus sind bei der
Weitergabe von Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes
einzuhalten.
BMW wurde nicht nur zur Unterlassung derartiger - undähnlich
formulierter Klauseln - verpflichtet, sondern auch zur
Urteilsveröffentlichung. Den Kunden kann aber auch künftig nur
empfohlen werden, die BMW-Leasingklauseln mit anderen Verträgen zu
vergleichen und allenfalls zu einem unabhängigen Anbieter zu
wechseln.