* Penibel wurde vermieden, dem Leasingnehmer konkrete Eigenschaften des Leasingobjektes zuzusichern.

* Wurde das geleaste Auto - aus welchem Grund auch immer - nicht innerhalb von 14 Tagenübernommen, hatte BMW das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und 10 Prozent Stornogebühr zu kassieren.

* Obwohl BMW dem Leasingkunden ein einwandfreies, mängelfreies Fahrzeug zu liefern hat, wurde diesem eine unzulässige Rügepflicht aufgehalst. Damit wurde laut OGH die erstmalige Verschaffungspflicht als "Kardinalpflicht des Leasinggebers" verletzt. Die Haftung für die Erstübernahme liegt nämlich bei der Leasinggesellschaft und nicht beim Kunden.

* Darüber hinaus wurden dem Verbraucher "gesetzwidrig die Kosten der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche" aufgebürdet.

* Unzulässigerweise wurde das Recht des Kunden auf Zurückbehaltung der Leasingraten eingeschränkt. Dieses Recht dient dem Kunden dazu, beim Lieferanten Druck bei der Ausübung seiner Gewährleistungsansprüche auszuüben.

* Darüber hinaus wollte BMW-Leasing auch für die Dauer einer vom Hersteller verschuldeten Unbenützbarkeit des Autos Leasingraten kassieren. Dazu der OGH: "Hat der Leasinggeber seine Verschaffungspflicht nicht erfüllt, kann er auch kein Entgelt fordern."

* Mit einer zweimonatigen Preisgleitklausel sollte der BMW-Kunde die Kosten allfälliger Preiserhöhungen bis zum Leasingbeginn tragen, ohne von zwischenzeitigen Preissenkungen zu profitieren.

* Für das Leasingdepot war keine Verzinsung vorgesehen. Gleichzeitig wurde dem Kunden jegliche Aufrechnungsmöglichkeit mit diesem Depot - bis zur Endabrechnung - verboten.

* Der Kunde sollte uneingeschränkt für alle "Nebenkosten" aufkommen. Gleichzeitig sollten sämtliche Kundenzahlungen, unabhängig von deren Widmung, nach dem freien Ermessen von BMW für offene Forderungen verwendet werden können.

* Das dem Kunden bei Vertragsende zustehende Recht der Aufrechnung und Zurückbehaltung des Fahrzeuges wurde rechtswidrig ausgeschlossen. Gleichzeitig räumte sich BMW für strittige Forderungen selbst ein Aufrechnungsrecht ein.

* Das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung -mit allen daran anknüpfenden negativen Folgen -war viel zu weit gefasst. Damit wurde dem "Verbraucher eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt", die sittenwidrig ist.

* Unzulässigerweise wurde der Kunde verpflichtet, die BMW-Wartungsvorschriften einzuhalten und jegliche Reparaturarbeiten am Leasingfahrzeug ausschließlich in einer autorisierten Markenwerkstätte durchführen zu lassen: "Soweit sich der Leasinggeber vorbehält, ausschließlich selbst Reparaturaufträgezu erteilen, benachteiligt dies den Leasingnehmer gröblich", meint dazu der OGH.

* Bei einem Verkehrsunfall wurde es in das alleinige Ermessen des Leasinggebers gestellt, "ob und in welchem Ausmaß Wertminderungen des Fahrzeuges gegen den Schädiger geltend gemacht werden." Gleichzeitig hatte diese Regelung die Folge, "den Leasingnehmer von der Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskodeckung abzuhalten."

* BMW räumte sich das Recht ein, die Einhaltung der Vertragspflichten des Leasingkunden jederzeit durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Zulässig ist dies aber nur, wenn Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen existieren. Darüber hinaus dürfen dem Kunden Sachverständigengebühren nicht unbeschränkt aufgehalst werden. Die AGB ermöglichten BMW aber die willkürliche Einsetzung von Sachverständigen auf Kosten der Kunden.

* Mündliche Abweichungen vom schriftlichen Vertrag sollten trotz des klaren Verbotes einer derartigen Klausel unwirksam sein.

* Bei einer nur kurzfristig verspäteten Kfz-Rückgabe darf BMW nicht eine ganze Monatsrate verrechnen. Ein derartiger pauschalierter Schadenersatz würde ein Verschulden des Kunden voraussetzen.

* Die Restwertregelung wurde zulasten des Kunden formuliert. Verwertungsverluste am Ende des Leasingvertrages wurden zu 100 Prozent dem Kunden aufgebürdet, an Verwertungsgewinnen wurde dieser jedoch nur zu 75 Prozent beteiligt.

* Die Verwertungspauschale von 509 Euro wurde als unzulässig erkannt - vor allem dann, wenn gar keine Verwertungskosten angefallen sind. Ein derartiges Körberlgeld sei für den Kunden überraschend und gröblich benachteiligend.

* Diese sind auch nicht verpflichtet, BMW jegliche "Änderung der wirtschaftlichen Lage" zu melden. Darüber hinaus sind bei der Weitergabe von Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

BMW wurde nicht nur zur Unterlassung derartiger - undähnlich formulierter Klauseln - verpflichtet, sondern auch zur Urteilsveröffentlichung. Den Kunden kann aber auch künftig nur empfohlen werden, die BMW-Leasingklauseln mit anderen Verträgen zu vergleichen und allenfalls zu einem unabhängigen Anbieter zu wechseln.