In einem Urteil vom 22. Dezember 2010 hat der Europäische Gerichtshof
entschieden, dass die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in
die Berechnungsgrundlage der Mehrwertsteuer unzulässig ist.
Der
Spruch erging in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Republik Österreich.
Das Bundesgremium des Fahrzeughandels prüft derzeit die rechtlichen
Konsequenzen des EuGH-Urteils. Der Spruch bestätigt die langjährige
Kritik des Bundesgremiums an der Vorgangsweise des
Finanzministeriums. Unterdessen hat das Finanzministerium
festgestellt, dass die heimische Abgabenordnung eine Refundierung der
rechtlich nicht gedeckten Beträge nicht zulässt. Momentan wird
geprüft, ob das Urteil überhaupt eine Gesetzesänderung erfordert.