Beim Internationalen Sachverständigenseminar in Bad Hofgastein waren
Ende Jänner einige interessante Vorträge zu hören. Insbesondere das
Thema "Fahrzeugtypisierung und Umbauten -Nachtypisierung" bot Anlass
zu Diskussionen.
Dabei drängte sich die Frage auf, ob es nicht vor
allem Änderungen des antiquierten Kraftfahrgesetzes(KFG) bedürfte.
Bei der ÖBB würde man mit einem Alter von 43 längst in den Ruhestand
geschickt, das KFG samt seiner als siamesischer Zwilling fungierenden
Durchführungsverordnung KDV wird uns scheinbar noch länger erhalten
bleiben.
Bei den meistenÄnderungen an Fahrzeugen fühlt sich der betroffene
Bürger in ein Stück von Franz Kafka versetzt. Die bürokratisch
optimierte Vorgangsweise besteht, zunächst einmal die Absicht der
Behörde zu melden. Da beginnt aber bereits das erste Problem: Ist der
Umbau noch nicht vorgenommen, werden sich nur wenige beamtete Organe
dazu herablassen, vorweg die Absolution zu erteilen. Auch die
Qualität der Auskunft, was denn zu tun wäre, lässt oft zu wünschen
übrig. Der Optimist wird also den Umbau vornehmen. Die Vorladung bei
der Behörde ist die logische Folge. In den meisten Fällen wird ein
Gutachten eines externen Sachverständigen oder eine Unterlage eines
ausländischen TÜV zusätzlich notwendig sein. Dabei ist Vorsicht
geboten, denn nicht alles muss seitens der Behörde anerkannt werden.
Bei sogenannten wesentlichen technischen Änderungen droht eine
komplette Einzelgenehmigung desFahrzeuges, das schöne COC-Papier
samt EG-Betriebserlaubnis ist pfutsch.
Literatur, die man in diesem Zusammenhang jedermann empfehlen kann,
ist die -zwar auch nicht mehr ganz auf dem letzten Stand befindliche
-Änderungsliste des BMVIT. Unter Verkehr-Straße-Kraftfahrzeugtechnik
sollte man sie auf der Homepage des BMVIT finden.
Es gibt auch Teile, die "nicht angezeigt werden müssen"(O-Text KDV).
Nehmen wir das einfache Beispiel einer Rad-Reifen-Kombination, die
(noch) nicht in den Genehmigungs-oder Zulassungspapieren aufscheint.
Dafür hat man in durchaus guter Absicht, aber ohne Sinn für die
Realität, die Möglichkeit einer Art von Musterbescheid geschaffen.
Wurde eine bestimmte Kombination bei einer Landesbehörde bereits
genehmigt, muss man bei Einhaltung der festgehaltenen Auflagen nur
den Genehmigungsbescheid und den Nachweis über ordnungsgemäßen Anbau
in Kopie mitführen.
Herr X geht also zur Werkstatt Y und möchte eine derartige
Kombination montiert bekommen. Die Werkstätte versucht, sich schlau
zu machen, ob denn das schon genehmigt sei. Den technischen Teil des
Datensatzes der Genehmigungsdatenbank (obwohl ohne sensible Daten)
kann sie mangels Zugriffsrechten aber nicht einsehen. Der
Fahrzeugoder Teileimporteur wird -außer bei seinen eigenen Produkten
-auch nicht immer hilfreich zur Seite stehen. Die weitere
Vorgangsweise entspricht dem "Mensch ärgere Dich nicht": zurück an
den Anfang und ab zur Landesprüfstelle.
Hat man die Prozedur mit einigem Aufwand an Zeit und Kosten heilüberstanden und die Änderung ordnungsgemäß im Datensatz der
Genehmigungsdatenbank vermerkt, ist es der Landesbehörde, obwohl sie
ja die Eintragung vornimmt, nicht möglich, auch gleich den geänderten
Zulassungsschein auszudrucken. Dazu bedarf es der
versicherungseigenen Zulassungsstellen, wo für die Eintragung dieser
Zeile wieder ein halber Vormittag draufgehen kann.
Im BMVIT hat man die spärliche Zeit des Nachdenkens noch nicht darauf
verwenden können, warum denn eigentlich ein so hoher Prozentsatz an
nachgerüsteten Fahrzeugen unterwegs ist, bei denen die
Eintragungsprozedur gänzlich unterblieben ist. Da kurven Lkws, wie
Christbäume mit Scheinwerfern geschmückt, und Motorräderohne jede
Geräuschdämpfung unbehelligt durch die Gegend. Die Chance des
Ertapptwerdens ist bekanntlich gering. Die §-57a-Begutachtung hat es
nicht zur Aufgabe, versteckte Änderungen aufzudecken, und die
Exekutive hat wichtigere Aufgaben (ohne Kommentar) zu erfüllen. So
haben sich auch Überlegungen erübrigt, wie man Verwaltungsabläufe und
Datenfluss so vereinfachen könnte, dass Staat und Bürger davon
profitieren.