Hilf dir selbst ...,

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dann hilft dir auch dein Importeur. So lautet kurz gesagt der juristische Ratschlag für jene Händler der VW-Konzernmarken, die von ihren Kunden aufgrund des Abgasskandals verklagt wurden.

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Der VW-Abgasskandal zieht auch vorösterreichischen Gerichten immer weitere Kreise. So stellte das Bezirksgericht Amstetten in erster Instanz (nicht rechtskräftig) fest, dass ein VW-Händler für alle Schäden zu haften hat, die einer Frau durch den Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Pkw entstanden sind. Der ÖAMTC rät Konsumenten dazu, sich der Sammelklage des Vereins für Konsumenteninformation anzuschließen und eine Verbraucherschutzplattform wirbt europaweit um eine Beteiligung an Sammelklagen. Es ist daher davon auszugehen, dass zahlreiche weitere Klagen auf die Händlerschaft zukommen werden. Was ist dabei zu berücksichtigen?

Rasche Nachbesserung ratsam

Konsumenten haben ihre Ansprüche -soweit bekannt wurde -bislang auf Irrtum, Gewährleistung und Schadenersatz gestützt. Das Gewährleistungsrecht sieht vor, dass der Händler grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, den Mangel durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen. Den Händlern ist daher dazu raten, dem nachzukommen und dies rasch nach Aufforderung anzubieten, um schon auf diesem Weg proaktiv eine Klage zu verhindern.

Sollte es zu einer Klage kommen, trifft den Kläger die Beweislast für das Vorliegen aller Behauptungen. Lediglich für den Fall des Auftretens des Mangels innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe ist der Händler verpflichtet, sich freizubeweisen.

Was tun bei Klagen?

Der VW-Händler steht -über Händlervertrag und Servicevertrag -in Vertragsbeziehung mit dem Importeur und dieser wiederum mit dem Hersteller. Diese Kette sollte dem Händler Sicherheit bieten, einen allfälligen Schaden nicht abschließend selbst tragen zu müssen. Um allerdings sicherzustellen, dass derHändler nicht auf seinen Kosten sitzen bleibt, sollte er in jedem Fall einer Klage eines Konsumenten eine Streitverkündung an den Importeur (seinen Vertragspartner) übermitteln und diesen auffordern, auf seiner Seite dem Streit beizutreten. Dadurch ist gesichert, dass Feststellungen, die im Verfahren getroffen werden, auch im Verhältnis zum Importeur gelten - somit kann dieser nicht nachfolgend argumentieren, dass er selbst bessere Ideen oder Beweismittel gehabt hätte, um den Händler zu entlasten.

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