"Reserven" transferieren

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Bis zu den Herbstwahlen ging unsere Regierung mit den Steuererleichterungen der "großen" Steuerreform auf Stimmenfang. Die Tarifsenkung soll jedem Steuerzahler eine jährliche Entlastung von 1.

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000 Euro bescheren. Per Jahreswechsel bekommen wir mit der "Gegenfinanzierung" dafür die Rechnung präsentiert. Damit sich keiner aus dem Staub machen kann, wurde mit einem "zentralen Kontenregister" das Bankgeheimnis weitgehend ausgehebelt. In erster Linie kommen wieder einmal kleinere Gewerbebetriebe zum Handkuss.

Die Steuern für betriebliche und private Einkünfte aus Kapitalvermögen werden um 10 Prozent erhöht. Einfach dadurch, dass die Kapitalertragsteuer für Erträge aus Bankguthaben, Anleihen, Dividenden oder Gewinnausschüttungen aus GmbHs von 25 Prozent auf 27,5 Prozent erhöht wird. Da Autohäuser in der Regelals GmbHs firmieren, erhöht sich die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von derzeit 43,75 Prozent auf 45,625 Prozent.

Viele Unternehmer haben die in der Vergangenheit erwirtschafteten Gewinne als "Reserve" in der Firma belassen. Angesichts der Steuererhöhung sollten sie diese noch vor Jahresende per Gewinnausschüttung ins Privatvermögen transferieren.

Damit es nicht so schnell zu ausschüttbaren Gewinnen kommt, wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Investitionen erschwert. Der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude wurde von 3 Prozent auf einheitlich 2,5 Prozent reduziert. Die steuerliche Amortisationsfrist verlängert sich von somit von 33 auf 40 Jahre. Noch länger ist diese,wenn die Immobilie zu Wohnzwecken vermietet wurde -etwa wenn der Unternehmer seine Wohnung vom Unternehmen gemietet hat. Dann reduziert sich der Abschreibungssatz von bisher 2 Prozent auf 1,5 Prozent. Damit verlängert sich für diesen Liegenschaftsteil die Abschreibungsdauer gleich um 25 Prozent auf 67 Jahre. Wobei diese Regelung auch für Altgebäude gilt -und dadurch alle bisherigen Kalkulationen über den Haufen wirft.

Bei derartigen "außerbetrieblichen" Vermietungen wurde bisher angenommen, dass der -nicht abschreibbare -Grundwert 20 Prozent beträgt. Die restlichen -abschreibbaren -80 Prozent entfielen auf den Gebäudewert. Nunmehr wurde schlagartig der Grundwert auf 40 Prozent verdoppelt und der abschreibbare Wert der Gebäudeauf 60 Prozent reduziert. Wobei diese Neuregelung ebenfalls für Altgebäude gilt. Will ein Jungunternehmer einem Altunternehmer seine Betriebsliegenschaften abkaufen, wird er somit mit wesentlich geringeren Abschreibungsmöglichkeiten konfrontiert, was den Anreiz zur Betriebsübernahme weiter schmälert.

Um satte 20 Prozent wurde die Besteuerung für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen erhöht. Diese Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25 auf 30 Prozent ist vor allem bei einer geplanten Unternehmensnachfolge von Relevanz. Von der sind auch die oft schon seit Jahrzehnten im Privatbesitz des Unternehmers befindlichen Betriebsimmobilien betroffen. Bisher konnte dafür ein 2-prozentiger Inflationsabschlag geltend gemacht werden, wenn die Veräußerung erst nach dem 11. Besitzjahr erfolgt ist. Der wurde per 1.1.2016 ersatzlos gestrichen. Womit neben der 20-prozentigen Steuererhöhung die Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage die Betriebsübergabe zusätzlich massiv belastet.

Je höher die steuerliche Belastung, desto höher ist auch der Anreiz der "Steuervermeidung". Wer derart "schwarze" Einkünfte künftig auf heimischen Bankkonten parken will, soll von der Finanz nicht ungeschoren bleiben. Denn die Banken wurden verpflichtet, die Inhaber aller inländischen Konten und Depots rückwirkend zum 1.3.2015 dem neuen "zentralen Kontenregister" zu melden. Hält es die Finanzverwaltung für zweckmäßig und angemessen, kann sie ohne jegliche Bewilligung in diese äußeren Kontendaten Einsicht nehmen. Und wenn sie dann Bedenken gegen die Steuerehrlichkeit eines geprüften Unternehmers hat, kann sie sich vom Bundesfinanzgericht die Bewilligung zur Öffnung dieser Konten holen. Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist damit nicht mehr erforderlich. Damit keiner dieser Kontrolle entgeht, wurden die Banken verpflichtet, sämtliche Kapitalabflüsse über 50.000 Euro seit dem 1.3.2015 dem Finanzministerium zu melden.

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