Ein Urteil -aber keine Klarheit
Müssen Autohersteller einen Servicevertrag abschließen, wenn eine Werkstätte dies will und alle Standards erfüllt? Ein OGH-Urteil lässt die Antwort darauf offen.
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Wer ist für die Klage zuständig?
Kartellrechtsspezialist Dr. Peter Thyri wandte sich für den gekündigten Kia-Händler Komm.-Rat Walter Benda daher nicht an das Zivilgericht, sondern stellte einen Antrag auf Vertragsabschluss an das Kartellgericht. Und blitzte beim OGH -nunmehr als Kartellobergericht -ebenfalls ab. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem von Kia verweigerten Vertragsabschluss lediglich um einen Verstoß gegen das europarechtliche Kartellverbot des Artikels 1010 AEUV handelt.
Dafür sei aber nicht das Kartellgericht, sondern die nationale Wettbewerbsbehörde zuständig. Es bleibt daher weiterhin offen, wie ungebundene Werkstätten ihren Anspruch auf Abschluss eines Servicevertrages effektiv durchsetzen können. Der OGH sah jedenfalls keine Veranlassung, bei dieser Frage eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. (KNÖ)