Ein Urteil -aber keine Klarheit

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Müssen Autohersteller einen Servicevertrag abschließen, wenn eine Werkstätte dies will und alle Standards erfüllt? Ein OGH-Urteil lässt die Antwort darauf offen.

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Im Mai 2013 ist die Grup penfreistellungsverordnung 1400/2002 ausgelaufen. Für das Werkstättengeschäft wurde bereits 2010 die GVO 461/2010 eingeführt. Dazu gibt es "Ergänzende Leitlinien", in denen die Wettbewerbskommission ausführt: "Es ist wichtig, dass der Zugang zu den Netzen zugelassener Werkstätten im Allgemeinen allen Unternehmen offen steht, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen." Auf gut deutsch heißt das, dass die Kfz-Hersteller mit ungebundenen Werkstätten einen Servicevertrag abschließen müssen, wenn diese die für dieses Werkstättennetz vorgegebenen Standards erfüllen. Es handelt sich dabei allerdings um eine wettbewerbsrechtliche Regelung. Dazu führte die Bundeswettbewerbsbehörde bereits 2011 aus, dass sich aus einer GVO "keine unmittelbaren zivilrechtlichen Ansprüche ableiten lassen". Dieser Meinung schloss sich der OGH an. Die Klage eines gekündigten Händlers auf neuerlichen Abschluss eines Werkstättenvertrages wurde 2012abgewiesen.

Wer ist für die Klage zuständig?

Kartellrechtsspezialist Dr. Peter Thyri wandte sich für den gekündigten Kia-Händler Komm.-Rat Walter Benda daher nicht an das Zivilgericht, sondern stellte einen Antrag auf Vertragsabschluss an das Kartellgericht. Und blitzte beim OGH -nunmehr als Kartellobergericht -ebenfalls ab. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem von Kia verweigerten Vertragsabschluss lediglich um einen Verstoß gegen das europarechtliche Kartellverbot des Artikels 1010 AEUV handelt.

Dafür sei aber nicht das Kartellgericht, sondern die nationale Wettbewerbsbehörde zuständig. Es bleibt daher weiterhin offen, wie ungebundene Werkstätten ihren Anspruch auf Abschluss eines Servicevertrages effektiv durchsetzen können. Der OGH sah jedenfalls keine Veranlassung, bei dieser Frage eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. (KNÖ)

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