Anderer Fall, anderes Urteil

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Mehr Glück hatte eine Werkstätte, die für einen Kunden einen Oldtimer reparierte. Leichtsinnigerweise rückte sie das Fahrzeug heraus, ehe die Reparatur bezahlt war.

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Als ihr der Kunde dann für eine Reklamation die Fahrzeugschlüssel übergab, wurde das Fahrzeug mangels bezahlter Rechnung prompt wiedereingezogen. Gleichzeitig wurde die offene Rechnung eingeklagt. Worauf der Kunde gegen diese Forderung seine gleich hohen Leihwagenkosten einwandte, die durch die - angeblich - rechtswidrige Einziehung seines Oldtimers verursacht wurden.

Doch die Werkstätte war schlau. Sie berief sich nicht auf das Rückbehaltungsrecht gemäß §471 ABGB, sondern auf das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß §369 UGB. Denn der Kunde sei Architekt, somit Kaufmann, für dessen Geschäfte das UGB gelte. Dieser wandte ein, dass die Reparatur eines Oldtimersals Verbrauchergeschäft und nicht als Handelsgeschäft zu werten sei.

Brauchte der Kunde das Auto beruflich?

Das Bezirksgericht Bregenz gab dem Kunden Recht. Dies mit der Begründung, das Rückbehaltungsrecht sei mit der Ausfolgung erloschen. Der Kunde habe sein Auto beruflich gebraucht und sei somit zur Miete eines Ersatzfahrzeuges berechtigt gewesen. Ihm wurde die neuerliche Herausgabe rechtswidrig verweigert: Er durfte tatsächlich die Leihwagenkosten mit den Reparaturkosten kompensieren. Der OGH (5Ob113/09t) beurteilte diese Fahrzeugreparatur sehr wohl als unternehmensbezogenes Geschäft. Schließlich habe der Architekt selbst vorgebracht, dass er das Auto beruflich benötige. Richtig sei, dass das bürgerliche Zurückbehaltungsrecht mit der Ausfolgung des Fahrzeuges an den Besitzer erlösche.

Im Gegensatz dazu setzt das handelsrechtliche Zurückbehaltungsrecht "zwar eine vertragliche Verbindung des Gläubigers und des Schuldners voraus, seine Ausübung stellt aber ein einseitiges Gestaltungsrecht des Gläubigers im Sinne eines Selbsthilferechtes dar". Es ist somit nicht erforderlich, dass der zurückhaltende Gegenstand und die zu sichernde Forderung aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Die Werkstätte war somit gegen einen Kaufmann berechtigt, das bereits reparierte und einmal ausgelieferte Fahrzeug neuerlich als Pfand zu nehmen. Der listige Kunde ist somit auf seinen Leihwagenkosten letztlich sitzen geblieben.

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