Ministerielles

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Die staatlichen Denkfabriken haben uns wieder einige gesetzliche Neuerungen beschert. Neben harmlosen Unnötigkeiten gibt es dicke Knüller, die uns noch manches Kopfzerbrechen bescheren werden.

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Getreu der Zielsetzung nach Maximierung der Bürokratie würde ein lückenloser Vollzug mancher dieser Vorschriften ein Heer an Verwaltungsorganen zur Folge haben.

Platz eins in der Hitliste nimmt das IGL (Immissionsschutzgesetz Luft) bzw. dessen Folgewirkungen mit Fahrverboten für Lkws ein. Nahezu unbemerkt von Öffentlichkeit und Interessenvertretungen wurden Bestimmungen verankert, die widersprüchlicher nicht sein könnten. Nicht zuletzt gelang es auch noch, den schwarzen Peter an die Wirtschaft weiterzugeben, müssen doch die Kfz-Betriebe die Einstufung in Abgasklassen vornehmen und ihren Kunden erklären, wieso sie mit ordentlich gewarteten Klein-Lkws plötzlich nicht mehr fahren können, während sich deren Nachbarn mit identischer Motorenbestückung in Pkws ungeniert durch die Lande bewegen.

Die Einstufung in Abgasklassen, die eigentlich auf Basis Genehmigungsdatenbank möglich sein müsste, bedarf aufwendiger Schulungen und des Studiums von Erlässen (siehe BMVIT 29-seitiges Geheimpapier, das nicht auf der Homepage des bmvit ersichtlich ist). Online-Datenabfrage ist nur für Kfz mit Scheckkarten-Zulassung möglich. Interessierte können Informationen auf www.akkp.at einholen. Der Öffentlichkeit kaum zugängliche Veröffentlichungen in Landesgesetzblättern genügen, um ganze Gebiete zu sperren. Der tatsächliche Wartungszustand eines Kfz bleibt unberücksichtigt, es geht nur um die Papierform. Über Formulare können Ausnahmen beantragt werden: Wie das Ausländer schaffen, steht in den Sternen. Wie bei den Durchfahrtsverboten auf Landesstraßen werden Kontrollen die Ausnahme bleiben, alles in allem also eine typische Alibigesetzgebung.

Ein weiterer Fall von "wie soll denn das funktionieren?" ist die KFG-Novelle hinsichtlich der Zulassungspflicht für ausländische Kfz. An sich ist die Frist für die Zulassung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die von einem Inländer nach Österreich eingebracht werden, auf 1 Monat (in Sonderfällen 2 Monate) verlängert worden. Es gilt die erstmalige Einbringung nach Österreich, ohne Unterschied ob das Kfz zwischenzeitlich wieder im Ausland war. Grundsätzlich wird die Zulassungspflicht in Österreich bis zum Erbringen des Gegenbeweises angenommen. Dem Vernadern dürfte hiermit Tür und Tor geöffnet sein. Neben einer Verwaltungsstrafe drohen auch Finanzstrafverfahren (Nova-Hinterziehungetc.). Schlussendlich soll laut BGBl der 2014 veränderte Absatz im August 2002(!!) in Kraft treten. Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland dürfen ein ausländisches Fahrzeug wie bisher ein Jahr lang verwenden, sofern nicht vorübergehend der Mittelpunkt der Lebensinteressen (= 180 Tage pro Jahr) inÖsterreich liegt (Gastarbeiter, aufgepasst). Auf Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof kann gewartet werden.

Mit der Installierung einer eigenen Verwaltungseinheit Austria Tech und eines Weisenrates zur Beratung der Ministerin war das bereits 2013 veröffentlichte IVS-Gesetz (sprich intelligente Verkehrssysteme) verbunden. Offensichtlich wurde damit die intensive Datenerhebung im Verkehrsbereich, die je nach Bedarf auch zum Beweis von Übertretungen gesetzlicher Bestimmungen verwendet werden kann, mit schönen Worten wie Verkehrsmanagement, Verkehrssicherheit, optimale Straßennutzung und wissenschaftliche Begleitung sanktioniert. Im Prinzip sind die genannten Beispiele schon längst im Verkehrsalltag funktionell.

Die StVO-Änderungen begnügen sich mit Themen wie speziellen zwecks Versuchs bedingten Ausführungen von Verkehrsampeln, dem alljährlichen verkehrsbedingten Fahrverbotskalender für Lkws, Ausnahmen von Verkehrsverboten für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und dem längst fälligen Benutzungsverbot eines dritten Fahrstreifens auf Richtungsfahrbahnen für Lkws über 7,5 Tonnen. Sinnvollerweise hätte das in Ortsgebieten um den zweiten Fahrstreifen ergänzt werden sollen, aber vielleicht klappt es beim nächsten Mal.

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