Zahlt es sich noch aus?

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Wie stehen die Kfz-Versicherungen eigentlich zur Zeitwertreparatur? Aus der Sicht der Konsumentenschützer und der Kfz-Werkstätten werden damit sinnlose Totalschadensabrechnungen vermieden. Diese Meinung wird auch von Händleranwalt Dr. Martin Brenner in einem derzeit noch laufenden Verfahren vertreten.

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Die Generali Versicherung hat da jedoch eine höchst unterschiedliche Rechtsansicht. Der Sachverhalt ist einfach: Ein ordnungsgemäß parkender Mitsubishi Canter 41 (Baujahr 1994), mit 257.018 Kilometern am Buckel, wurde von einem vorbeifahrenden Mercedes gestreift und dabei schwer beschädigt. Die errechneten Kosten einer Neuwertreparatur: rund 15.000 Euro. Für die Generali war dies somit ein klassischer Totalschaden - bei dem sich der Geschädigte mit 1.500 Euro zufriedengeben sollte.

Der wollte sein Auto jedoch repariert haben. Nicht mit Neuteilen, sondern mit einer sparsamen Zeitwertreparatur. Die ihm mit 6.105 Euro in Rechnung gestellt wurde. Kosten, die ihm die Generali aber nicht ersetzen wollte. Womit der Fall vor Gericht landete. Der Canter war mit seinem Kofferaufbau samt Seitentür für die Hubstaplerbeladung eine Einzelanfertigung. Nach den Erhebungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. Wolfgang Pfeffer ist ein exakt baugleiches Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt nicht verfügbar - und kann daher auch nicht wieder beschafft werden.

Wiederbeschaffung kostet 6.000 Euro

"Berücksichtigt man den für dieses Alter relativ niedrigen Tachostand und den Zustand des Fahrzeuges, so kann der Wiederbeschaffungswert mit ca. 4.000 Euro beziffert werden. Für den Umbau des Kofferaufbaus in einer Fachwerkstätte samt Typisierung sind Kosten von 2.000 Euro zu erwarten, sodass sich insgesamt ein Wiederbeschaffungswert von 6.000 Euro ergibt", fasste das Bezirksgericht den Sachverhalt zusammen. Diesen Kosten standen die 6.105 Euro für die Zeitwertreparatur gegenüber.

Die rechtlichen Schlussfolgerungen waren recht einfach: Der Geschädigte ist real so zu stellen, wie er ohne schädigendes Ereignis stünde. "Der Naturalrestitution gleich zu halten sind Aufwendungen zur Schadensbeseitigung, wie etwa Reparaturkosten in einer Fachwerkstätte", urteilte das Gericht. "Bei Vorliegen eines Totalschadens eines Kfz, für welches ein Gebrauchtwagenmarkt besteht, kann der Verletzte eine Ersatzbeschaffung unter Verwertung des Wracks vornehmen."

Kofferaufbau neu typisieren lassen

Diese wäre aber nur für das Fahrgestell in Betracht gekommen - nicht aber für den einzelgefertigten Kofferaufbau. Der hätte jedenfalls umgebaut und neu typisiert werden müssen. Da die Kosten etwa gleich hoch waren wie die durchgeführte Zeitwertreparatur, "war diese letztlich auch tunlich". Weshalb die Haftpflichtversicherung auch zur Zahlung verurteilt wurde.

Bemerkenswert ist die Begründung der Generali, warum sie sich gegen die vom Gericht als "tunlich" erachtete Zeitwertreparatur wehrt. Vielleicht, weil das vom Klagevertreter eingeholte vorprozessuale Gutachten von Bundesinnungsmeister Komm.-Rat Friedrich Nagl stammt. In der Berufung vertritt die Generali den Standpunkt, derGeschädigte hätte sich "ein anderes Fahrzeug einer anderen Type bzw. Marke beschaffen können". Dass es ähnliche Fahrzeuge, die den bisherigen Anforderungen des Fahrzeughalters entsprechen, nicht gibt, erscheint letztlich lebensfremd".

Der Beklagtenvertreter betont, er habe diesen Fall mit einigen "namhaften Wiener Verkehrssachverständigen" besprochen, die seine Ansicht vertreten.

Differenzen zwischen Sachverständigen?

Er möchte "in diesem Zusammenhang nicht verhehlen, dass seines Erachtens die - als bekannt vorausgesetzten -Differenzen zwischen den Wiener Verkehrssachverständigen letztlich mit ein Grund für die Expertise des seitens des Beklagtenvertreters im Übrigen äußerst geschätzten Verkehrssachverständigen Dr. Wolfgang Pfeffer sind." Dann legt er namens der Generali noch ein Schäuferl nach: "Dass hier ein gewisses Naheverhältnis zu dem das vorprozessuale Gutachten erstattenden Sachverständigen Komm.-Rat Friedrich Nagl besteht, kann in diesem Zusammenhang als bekannt vorausgesetzt werden". Das sind letztlich die gravierenden Argumente gegen die von der Bundesinnung geforderte "Zeitwertreparatur", die nun vom Berufungsgericht auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen sind.

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