Die Streitbeilegung

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Mit 1. Juni tritt das Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz in Kraft. Dort ist in§7 vorgesehen, dass sämtliche Streitigkeiten aus einem Händler-oder Werkstättenvertrag vorweg einer "Schlichtungsstelle" zur "gütlichen Einigung" vorzulegen sind. Wer diese Vorschrift ignoriert und gleich zu Gericht läuft, wird mit einer Klagsabweisung bestraft. Wie soll nun diese "Schlichtung" funktionieren?

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Schon bisher hat es in der per 31. Mai auslaufenden Gruppenfreistellungsverordnung GVO 1400/2002 eine entsprechende Verpflichtung zur "gütlichen Einigung" gegeben. Allerdings stand es den Herstellern frei, was sie im Vertrag aus dieser "Schiedsklausel" gemacht haben. Da wurden den Händlern teuerste Wirtschaftsprüfungskanzleien als "Schiedsstelle" vorgeschrieben. Gleichzeitig haben es alle Hersteller und Importeure vermieden, derartigen "Schiedssprüchen" eine rechtliche Bindungswirkung zuzuerkennen.

Die von der Kommission schwammig formulierte Pflicht zur "gütlichen Einigung" entpuppte sich durch die von den Herstellern genützte freie Gestaltungsmöglichkeit in der Praxis als "totes Recht". Mit dieser Argumentation wurde sie von der Europäischen Kommission nun sang-und klanglos abgeschafft.

Im Gegensatz zur Brüsseler Bürokratie haben die österreichischen Gesetzesbastler aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt. Die neue "außergerichtliche Streitbeilegung" wurde wesentlich klarer definiert: Es muss vorweg ein Antrag auf Streitschlichtung bei dem dafür zuständigen Bezirksgericht, einer Rechtsanwaltskammer, einer Notariatskammer oder einer "sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts" gestellt werden. Bei dieser Formulierung dürften dem Gesetzgeber wohl die einzelnen Wirtschaftskammern vorgeschwebt sein. Erst drei Monate ab Einleitung eines entsprechenden Verfahrens oder ab Beginn einer Mediation kann gleichzeitig mit der Bekanntgabe des gescheiterten Schlichtungsversuches die Klage eingebracht werden.

Bei einem Antrag beim Bezirksgericht werden die Parteien zu einem Vergleichsversuch geladen. Für einen derartigen Antrag existiert keine Kostenpflicht. Allerdings besteht für den Gegner auch keine Pflicht, einer derartigen Ladung zu folgen. Sollte es innerhalb der drei Monate doch zu einer Einigung kommen, kann der Bezirksrichter das Verfahren mit einem sogenannten "prätorischen Vergleich" beenden. Der verschafft den Parteien wie ein normales Urteil einen vollstreckbaren Exekutionstitel. Dafür sind dann gerichtliche Vergleichsgebühren zu bezahlen -und zwar die Hälfte der für eine normale Klage zu bezahlenden Pauschalgebühr. Bei Streitigkeiten über 350.000 Euro werden dafür 0,6 Prozent der Streitsumme verrechnet -die beide Parteien je zur Hälfte dem Gericht zu bezahlen haben.

Einzelner Schiedsrichter oder Dreiersenat?

Etwas anders läuft es bei den Schiedsverfahren der Anwaltskammern. Da können sich die Parteien entscheiden, ob sie sich auf ein Schiedsverfahren oder nur auf ein Schlichtungsverfahren einlassen. Darüber hinaus haben sie die Wahl zwischen einem einzelnen Schiedsrichter oder einem Dreiersenat. Sollten sich die Parteien nicht einigen können, wird dessen Obmann vom Präsidium der Kammer bestimmt.

Die Kosten richten sich nach der von den Parteien gewünschten Verfahrensart. Recht günstig sind sie bei der Schlichtung: 50 Euro für den Verwaltungsaufwand der Kammer und zusätzlich ein je nach Streitwert von 250 Euro (bis 4.000 Euro) bzw. bis 850 Euro (über 80.000 Euro) gestaffeltes Honorar für den schlichtenden Anwalt.

Wie hoch sind die Kosten?

Teurer kommt es, wenn ein richtiges Schiedsverfahren mit einem exekutierbaren Schiedsspruch gewünscht wird: Da beginnt der Tarif bei 800 Euro und geht bis 12.000 Euro (bei einem Streitwert von 80.000 Euro). Entscheidet ein Senat, beträgt die Schiedsgebühr das Doppelte. Wobei je nach Bundesland noch eine Verwaltungsabgabe (null in Wien, 500 Euro in St. Pölten) für den Kammeraufwand hinzukommen kann.

Diese Kosten hat vorweg der Schiedskläger zu bezahlen -sonst wird das Verfahren erst gar nicht eingeleitet. Lässt sich der Gegner auf das Verfahren nicht ein, wird der Betrag rückerstattet. Die endgültige Kostenteilung richtet sich -wie bei einer normalen Klage -nach dem jeweiligen Verfahrensausgang. Allerdings mit dem Unterschied,dass jede Partei allfällige Kosten für ihren Vertreter selbst zu bezahlen hat.

Die Praxis wird zeigen, in welchem Ausmaß die "außergerichtliche Streitbeilegung" genutzt wird. Etwa zur Überprüfung von Garantierückforderungen, nicht bezahlten Bonifikationen, zur Festlegung strittiger Jahresziele oder zur Bekämpfung von Kündigungen.

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