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Das bringt die neue Verordnung

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Das bringt die neue Verordnung

Mit der Veröffentlichung des Entwurfes der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung werden die kommenden Verschärfungen rund um wachsenden Babyelefanten und FFP2-Maskenpflicht bekannt.

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So wird, wie im Artikel "Lockdown: Verlängerung & Ausfallsbonus" skizziert, wird der in vielen Bereichen festgeschriebene Mindestabstand von 1 m auf 2 m verdoppelt. Kundenbereiche im Autohaus dürfen nur für B2B-Geschäfte betreten werden, an Privatkunden ist die Übergabe vorbestellter Waren außerhalb der „geschlossenen Räume der Betriebsstätte“ mit 2 m Abstand zulässig.

FFP2-Maskenpflicht für Kunden
Kfz-Werkstätten dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Für die Kunden gilt bei Betreten des Kundenbereichs ab 25. Jänner eine FFP2-Maskenpflicht (ohne Ausatemventil oder äquivalent auch eine Maske mit höherem Standard) sowie pro Kunde mindestens 10 m2 Fläche. 

Im Kundenkontakt zumindest Mund-Nasen-Schutz für Arbeitnehmer
Für die Arbeitnehmer gilt in geschlossenen Räumen weiterhin das Tragen einer „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung“. Steht der Arbeitnehmer zusätzlich in unmittelbarem Kundenkontakt oder arbeitet im Bereich der Lagerlogistik und kann der 2-m-Mindestabstand regelmäßig nicht eingehalten werden, so muss spätestens alle 7 Tage ein Antigen- oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden und negativ sein oder bei Nichtvorhandensein dieser Tests im Kundenkontakt bzw. in der Lagerlogistik zumindest eine FFP2-Maske getragen werden.

Lesen Sie dazu auch: "Probefahrten nein, Auslieferungen ja"

Unten dazu der Entwurf des Gesundheitsministeriums zum Download bereit gestellt. Dieses und ähnliche Dokumente finden Sie auch im Download-Bereich unserer Homepage.

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