Mit einem Fuß im Kriminal

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Mit einem Fuß im Kriminal

Wer in einer Kfz-Werkstätte als Prüfer tätig ist, lebt gefährlich. Die Gefahr droht ihm von der Republik Österreich.

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Jeder Fehler, der ihm bei einer §57a-KFG-Überprüfung unterläuft, kann ihn vor das Strafgericht bringen. Denn er prüft im Namen der Republik und ist damit Amtsperson. Die fehlerhafte Qualifizierung eines in der Prüfordnung aufgelisteten Mangels wird daher von der Staatsanwaltschaft als "Missbrauch der Amtsgewalt" verfolgt. Strafdrohung: 5 Jahre.

In erster Linie landen Anzeigen über fehlerhafte §57a-Gutachten bei den Verkehrsreferaten der Landesregierungen. Dort sitzen die Mächtigen, die über Erteilung und Widerruf von Prüfermächtigungen entscheiden. Dort sitzen auch jene Amtssachverständigen, die für die Überprüfung der Prüfer und der Werkstätten eingesetzt werden. Sie benötigen im Gegensatz zu den Prüfern in den Werkstätten dazu keinen Bildungspass, keine Kfz-Ausbildung und keine betriebliche Praxis. 

Offenbar sind sie auch angewiesen, die Betriebe möglichst strikt zu prüfen. In diesem Sinne verweist Hofrat Dr. Helmut Hedl von der Burgenländischen Landesregierung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: "Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers ist ein strenger Maßstab anzulegen. Schon die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens bei der Begutachtung kann die Vertrauensunwürdigkeit begründen. Wie gewissenhaft diese Überprüfung der Prüfer zu erfolgen hat, liegt wieder im Ermessen der Amtssachverständigen, die sich darüber zu äußern haben, ob für einen Prüfer bei der Prüfung ein Mangel erkennbar war - oder nicht.

Widerruf der Prüfermächtigung

Kommt nun ein Amtssachverständige zur Erkenntnis, dass bei einer Pickerlüberprüfung Rostlöcher vorhanden waren, die der Werkstätte auffallen mussten, nutzen diese gegenteiligen Privatgutachten nichts. Sie müssen wegen der "Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit" mit dem Widerruf der Prüfermächtigung rechnen.

Verständlich, dass es viele Werkstätten unter diesen Umständen vorziehen, leichte Mängel als "schwere Mängel" einzustufen. Wie leicht lässt sich ein Kunde einreden, dass ein zehn Jahre alter Reifen nach der Prüfordnung bereits als schwerer Mangel zu werten ist und daher ersetzt werden muss. Oder dass eine Bremsscheibe ein Schutzblech braucht, obwohl das nicht vorgeschrieben ist. Einerseits lasten sie damit ihre Werkstätte aus. Anderseits entziehen sie sich den unberechenbaren Fängen der Amtssachverständigen und dem Risiko, vom Staatsanwalt verfolgt zu werden. Für Branchenanwalt Dr. Martin Brenner kann sich die amtlich festgestellte Vertrauensunwürdigkeit auch auf den Markenvertrag auswirken. Für Marken, die ihr Servicenetz ausdünnen wollen, kann dies eine Chance sein, einem unliebsamen oder unbequemen Partner mangels Vertrauenswürdigkeit den Werkstättenvertrag zu kündigen.

"Amtsmissbrauch" wäre ausreichend

Den Wiener Rechtsanwalt Dr. Adrian Hollaender erinnert der burgenländische "Fall Fürst" an das Schicksal seines Mandanten Rudolf Kainrath. Der kam mit seinem Innungsmeister Karl Scheibelhofer wegen einer angeblich falschen Pickerlüberprüfung in Clinch und hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, in Zukunft ehrenbeleidigende und kreditschädigende Aussagen gegenüber Scheibelhofer zu unterlassen. Hollaender plädiert dafür, die strafrechtliche Qualifikation der missbräuchlichen Pickerl-Vergabe als "Amtsmissbrauch" zu ändern.

"Die sogenannten beliehenen Unternehmer sind in Wahrheit keine Beamten. So wie auch ein Notar keinen Amtsmissbrauch begeht, wenn eröffentliche Urkunden ausstellt, sind auch die Inhaber autorisierter Werkstätten, die Gutachten nach §57a KFG ausstellen, keine Beamten!"

Seitdem die Judikatur die missbräuchliche Pickerl-Vergabe als Amtsmissbrauch beurteile, werde ein verwaltungsrechtliches Thema in das Strafrecht hinein verlagert. "Damit wird das Pickerl nicht nur zur Waffe, sondern gleichsam zum Atomsprengkopf!", rät Hollaender den Strafrechtlern, sich dieses Themas verstärkt anzunehmen.

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