Droht Mangel an Rechtssicherheit?

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Wichtige EU-Verordnungen für Kfz-Handel und Aftersales sind befristet. Wie sieht die Zukunft aus? Die Vorbereitungen laufen schon.

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Vielleicht ist es nicht mehr jedem bewusst, aber das Thema "Gruppenfreistellungsverordnung" hat für unsere Branche nach wie vor eine Bedeutung. Für die Vertriebsverträge zwischen Automobilherstellern bzw. Importeuren und ihren Händlern bildet die Vertikal-GVO die wettbewerbsrechtliche Basis, für den Aftersales und die Serviceverträge ist dazu noch die Kfz-GVO relevant. Die Vertikal-GVO findet auf den Automobilhandel seit dem 1. Juni 2013 Anwendung, die Kfz-GVO auf den Aftersales bereits seit dem 1. Juni 2010. Beide Verordnungen laufen in den nächsten Jahren aus: Die Vertikal-GVO zum 31. Mai 2022 und die Kfz-GVO zum 31. Mai 2023.

Auch wenn man vermuten könnte, dass bis dahin noch sehr viel Zeit ist, hat die EU-Kommission bereits im Herbst 2018 sogenannte Fahrpläne veröffentlicht, die einen Überblick über den Prozess der Bewertung und Überprüfung der beiden Verordnungen geben. Zur Vertikal-GVO, die nicht nur für den Automobilhandel, sondernauch für selektive Vertriebssysteme in anderen Branchen gilt, ist der Prozess schon weit fortgeschritten. Die EU-Kommission wird voraussichtlich im 2. Quartal 2020 eine Entscheidung über die Zukunft der Verordnung treffen. Zur Kfz-GVO ist eine derartige Entscheidung ein Jahr später zu erwarten, also im Frühjahr 2021. Vor diesem Hintergrund steht bei der europäischen Lobbyarbeit zunächst die Vertikal-GVO im Fokus.

Welche Szenarien sind in Zukunft denkbar?

Bisher unterhalten nahezu alle Automobilhersteller in Europa sogenannte selektive Vertriebssysteme: Sie wählen Händler zum Vertrieb ihrer Neufahrzeuge aus und regeln die Art der Zusammenarbeit mit ihnen in Verträgen. Solche Vertriebssysteme beschränken den Wettbewerb und wären deshalb eigentlich nicht zulässig. Allerdings können sie dann zulässig sein, wenn die Regelungen der Vertikal-GVO nebstden sie ergänzenden Leitlinien beachtet werden. Das ist im Automobilhandel der Fall.

Nach dem 1. Juni 2022 sind grundsätzlich folgende Optionen denkbar:

Die Vertikal-GVO läuft ersatzlos am 31. Mai 2022 aus. Das würde nicht bedeuten, dass es dann gar keine Regelungen mehr gibt. Vielmehr fände in diesem Fall der EU-Vertrag unmittelbar Anwendung.

Die Vertikal-GVO wirdüber den 1. Juni 2022 hinaus unverändert verlängert. In diesem Fall bestünde kein Handlungsbedarf.

Ab 1. Juni 2022 gibt es eine neue Vertikal-GVO mit neuen bzw. veränderten Regelungen. Davon wären dann auch die heute geltenden Verträge betroffen.

Neue europaweite Allianz, (noch?) ohneÖsterreich Es lag auf der Hand, dass sich die Interessensvertreter der Automobilhändler in Europa bei der EU-Kommission zu Wort melden. Diese Möglichkeit haben einzelne nationale Verbände genutzt. Mehr Gewicht gegenüber der EU-Kommission hat aber ein gemeinsamer Auftritt von Automobilhandelsverbänden auf europäischer Ebene. Dieser Aufgabe hat sich die Alliance of European Car Dealers and Repairers (AECDR) gestellt. AECDR wurde erst im April 2019 gegründet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Interessen des Automobilhandels in Europa wahrzunehmen.

Bisher gehören ihr die nationalen Verbände aus Deutschland, England, Italien, Finnland, Schweden, Norwegen, Dänemark und Tschechien an. Ebenfalls Mitglied sind die europäischen Händlerverbände der Marken Mercedes, BMW und Volvo.

Neue Vertikal-GVO mit Leitlinien auch ab 2022?

Vor diesem Hintergrund wäre es wichtig, wenn es auch nach dem 31. Mai 2022 eine Vertikal-GVO mit Leitlinien gäbe. Wenn stattdessen die bisherige Vertikal-GVO ersatzlos ausliefe, würde dies ohne Zweifel zu einem Mangel an Rechtssicherheit führen. Es ist davon auszugehen, dass es ohne die Eckpfeiler der Vertikal-GVO zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit bestimmter Vereinbarungen käme. Dadurch würden insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen belastet. Denn diese verfügen im Zweifel nicht über die Mittel, um umfangreiche rechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung einzuholen.

Aus Sicht von AECDR ist es aber nicht ausreichend, die Gültigkeit der Vertikal-GVO einfach zu verlängern. Vielmehr sind zusätzliche und veränderte Regelungen notwendig. Denn die Automobilbranche erfährt dramatische Veränderungen in den Bereichen Technologie, Fahrzeugnutzung und Vertriebsformate. Zudem unterscheidet sie sich erheblich von anderen Branchen. Mehr als bei vielen anderen Produkten geht es für den Verbraucher um Sicherheitsaspekte. Deshalb ist es zum Nutzen des Verbrauchers auch in digitalen Zeiten wichtig, dass ihm ein Netz qualifizierter Händler zur Verfügung steht. Damit ein solches Netz aber überleben kann, braucht es ein faires Wettbewerbsumfeld und klare rechtliche Rahmenbedingungen. Deshalb sollten die Vertikal-GVO und die Leitlinien an die aktuelle Entwicklung angepasst werden. Wünschenswert wäre es darüber hinaus, wenn die Kfz-spezifischen Problemstellungen in einem gesonderten Kapitel berücksichtigt würden.

Regelungen zwischen Herstellern und Händlern Die fortschreitende Digitalisierung bietet Autoherstellern die Möglichkeit, unmittelbar mit den Autofahrern in Kontakt zu treten und diesen als direkter Wettbewerber zu den eigenen Vertragshändlern Produkte (z. B. online) und Dienstleistungen (insbesondere datenbasierte) anzubieten. Dabeiwerden die Vertragshändler teilweise zwar in den Prozess eingebunden -aber als Dienstleister. Das heißt, der Autohersteller tritt gegenüber dem Kunden als Verkäufer auf, der Vertragshändler erbringt in dessen Auftrag gewisse Dienstleistungen (Probefahrt, Auslieferung des Fahrzeugs) und erhältdafür eine Provision.

Zu klären ist aber auch, wie man in Hinkunft mit den Kundendaten und fahrzeuggenerierten Daten umgeht. Ein diskriminierungsfreier Zugang zu fahrzeuggenerierten Daten ist für alle autorisierten Händler der jeweiligen Marke unerlässlich. Die EU sollte Regelungen derart gestalten, dass Marktteilnehmer ohne Investitionen in eine Marke oder in die Betreuung von Kunden nicht von Anstrengungen derer, die investiert haben, profitieren (Trittbrettfahrer-Effekt), da dies den Wettbewerb verzerren und das Geschäftsmodell der Händler gefährden würde.

Regelungsbedarf gibt es aus Sicht der Automobilhändler in Europa auf jeden Fall. Es bleibt spannend zu sehen, welche Aspekte die EU-Kommission aufgreifen wird.

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