Neue Regeln für die Werkstatt

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Seit 1. Juni 2010 gilt die "Service-GVO". Die soeben veröffentlichte Frage-und Antwortsammlung der EU-Kommission ist ein guter Grund, die damals in Kraft getretenen Rahmenbedingungen nochmals im Detail zu erörtern.

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Die Bestimmungen der VO 461/2010 gelten für vertikale Vereinbarungen, die den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen sowie die Erbringung von Instandsetzungs-und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge betreffen. Sie ersetzen seit gut zwei Jahren jene Bestimmungen in der "alten" GVO, die den Werkstattbereichbetroffen haben.

Essenzielle Kernbeschränkungen

Doch zurück zum Servicemarkt. Die After-Sales-GVO regelt 3 sogenannte Kernbeschränkungen. Das sind Regeln, die sich in keinem Vertrag finden dürfen. Werden sie dennoch verwendet, führt das dazu, dass die Gruppenfreistellung nicht angewendet werden kann und der Vertrag dem Kartellverbot des Art. 101 AEUVunterliegt. Die Kernbeschränkungen der Service-GVO im Detail: Verkauf von Ersatzteilen an freie Werkstätten: Der Verkauf von Kfz-Ersatzteilen durch Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten, die die Teile für die Instandsetzung und Wartung verwenden, darf nicht beschränkt werden.

Konkurrierende Ersatzteile (Identteile): Unzulässig sind Regeln, die zwischen Anbieter von Ersatzteilen, Instandsetzungsgeräten, Diagnoseoder Ausrüstungsgegenständen und einem Kraftfahrzeughersteller vereinbart werden und bezwecken, dass die Möglichkeiten des Anbieters beschränkt werden, diese Waren an zugelassene oder unabhängige Händler, zugelassene oder unabhängige Werkstätten oder Endverbraucher zu verkaufen. Ersatzteilhersteller sollen nicht in ihren Möglichkeiten beschränkt werden, Teile an zugelassene Werkstätten im Vertriebssystem eines Kraftfahrzeugherstellers, unabhängige Ersatzteilhändler, unabhängige Werkstätten oder Endverbraucher zu verkaufen.

Kennzeichnung von Bauteilen: Anbieter von Bauteilen, die der Kraftfahrzeughersteller für die Erstmontage von Kraftfahrzeugen verwendet, sollen das Recht haben, ihr Waren-oder Firmenzeichen (Marke) auf diesen Teilen effektiv und gut sichtbar anzubringen.

Teile im Fokus

Insgesamt will die EU-Kommission den Zugang von Werkstätten zu alternativen Ersatzteilen verbessern. Dies ist nach ihrer Einschätzung insofern wichtig, als Ersatzteile einen erheblichen Teil der Reparaturkosten ausmachen. Werkstätten und Verbraucher sollen feststellen können, welche Ersatzteile anderer Anbieter für ein bestimmtes Kraftfahrzeug geeignet sind und anstelle der Marke des Kraftfahrzeugherstellers verwendet werden können.

Konsumenten und "Freie" im Vorteil

Während die After-Sales-GVO seit 2010 gilt, hat die "alte" Kfz-GVO 1400/2002 im Neuwagenvertrieb noch bis 31. Mai 2013 Gültigkeit, um dann durch die Vertikal-GVO ersetzt zu werden. Händlerschutzbestimmungen werden damit verloren gehen. Zusammenfassend lässt sich in einem groben Überblick sagen,dass durch die neuen europäischen Regeln die Rechte der Hersteller/Importeure und freien Werkstätten gestärkt, jene der markengebundenen Händler und Werkstätten aber geschwächt werden.

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